Rechtsprechung Archiv
05.04.2011 Ein Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht nur nach Jahren noch widerrufen, wenn er in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlasst worden ist und er nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist.
Eine erneute Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Bank zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei einer Prolongation des Darlehens, schließt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht grundsätzlich aus. Er kann also trotz einer solchen nachgelieferten Belehrung und Verstreichen einer neuerlichen Widerrufsfrist im Einzelfall sich von seinen darlehensvertraglichen Verpflichtungen lösen.
Dies hat der Bundesgerichtshof nun nochmals mit Beschluss vom 15.02.2011 – XI ZR 148/10 klargestellt und damit seine Entscheidung vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 bestätigt. Ein Widerrufsrecht bleibt erhalten, wenn es sich bei der nachgelieferten Belehrung um keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne handelt.
Von einer Nachbelehrung sei nur dann zu sprechen, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag hat, dessen Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll, so der BGH in seiner Entscheidung.
Dies ist insbesondere für geschädigte Fondsanleger von Bedeutung, die wertlose Fondsbeteiligungen darlehensfinanziert erworben haben und durch die finanzierenden Bank in den vergangenen Jahren aufgrund rechtlich zweifelhafter Widerrufsbelehrungen in den ursprünglichen Darlehensverträgen nochmals neu über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Sollte eine solche neuerliche Belehrung jedoch keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne darstellen, so kann der Kunde sich durch Widerruf von dem Darlehensvertrag lösen und die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung auf die Bank verlangen.
Bankkunden und Fondsanleger sollten daher – so sie solche Nachbelehrungen erhalten haben von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.
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EuroPlan-Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen
05.04.2011 Der Bundesgerichtshof hat einem Euro-Plan-Anleger einen Anspruch auf überzahlte Zinsen gegen die, die Kapitalanlage finanzierende Bank gewährt. In seiner Entscheidung vom 01.03.2011 – XI ZR 135/10 hat der BGH festgestellt, dass der Darlehensvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht.
Der Darlehensnehmer hat sich an dem Anlagemodell EuroPlan beteiligt. Dieses sieht vor, dass sich der Anleger mittels eines Darlehens in eine britische Lebensversicherung investiert und sich gleichzeitig an einem Investmentfonds beteiligt. Dabei sollte planmäßig der Ertrag der Fondsbeteiligung zu einem späteren Zeitpunkt zur Darlehenstilgung verwendet werden. Die Darlehenszinsen sollten aus Erträgen der Lebensversicherung beglichen werden.
Das Anlagemodell sah weiter vor, dass die Tilgung des Darlehens nach 15 Jahren erfolgen sollte. Die Zinsbindung sollte dagegen lediglich 10 Jahre betragen. Vor Ablauf dieser Frist sollte vereinbarungsgemäß über neue Konditionen verhandelt werden. Nur wenn hierüber keine Einigung erfolgen sollte, so würde nach Ablauf der Zinsbindungsfrist das Darlehen zur Rückzahlung fällig werden.
In dem Darlehensvertrag wurde als Gesamtbelastung des Darlehensnehmers lediglich die Gesamtsumme der Darlehensleistungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist angegeben.
Der BGH hat nun festgestellt, dass in dem Darlehensvertrag die Gesamtdarlehensbelastung bis zum Laufzeitende des Darlehensvertrages in dem Vertrag und nicht lediglich bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzugeben gewesen sei, da es sich vorliegend um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung handelte.
Daher kann der Darlehensnehmer Zinszahlungen, die über eine gesetzliche Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. hinausgehen und die er an die finanzierende Bank erbracht, von dieser zurückverlangen, soweit dieser Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist.
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Schadensersatz wegen Falschberatung bei Swap-Geschäften
23.03.2011 Der Bundesgerichtshof hat am 22.03.2011 –XI ZR 33/10 - ein bahnbrechendes Urteil verkündet. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht.
Aus der von dem BGH herausgegebenen Pressemitteilung kann jedoch entnommen werden, dass der BGH mit dieser Entscheidung einen wichtigen Beitrag zum Anlegerschutz geleistet hat und damit sehr wahrscheinlich eine Klagewelle gegen deutsche Banken ausgelöst hat, die in den vergangenen Jahren Zinswetten oder Zins-Währungswetten ihren Kunden angeboten hat.
Bei Swap-Geschäften handelt es sich um eine hoch komplexe Wetten, bei denen erhebliche Verlustrisiken für den Anleger entstehen können. Die Bank wettet gegen den Kunden auf bestimmte Zinsentwicklungen oder Währungskursentwicklungen. Während einer festen Laufzeit eines solchen Geschäfts werden in regelmäßigen Abständen Zinszahlungen zwischen Bank und Kunde ausgetauscht, welche sich an festen oder variablen Zinssätzen ausrichten. Diese Zinssätze können zudem auch in Fremdwährungen berechnet werden. Bei einem Währungsswapgeschäft wird zusätzlich am Ende der Laufzeit ein Tausch zweier Währungen vorgenommen. Hieraus können erhebliche Währungsrisiken für den Kunden entstehen, die zu unbegrenzten Verlusten bei dem Kunden führen können.
Solche Geschäfte in verschiedenster Ausprägung wurden in der Vergangenheit Unternehmen, Gebietskörperschaften aber auch Privatleuten durch deutsche Banken angeboten.
Wie bei anderen Anlageformen auch ist die beratende Bank bei der Empfehlung solcher Swap-Geschäfte zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Die beratende Bank muss also die Anlagewünsche und Anlageziele des Kunden bei ihrer Anlageempfehlung zugrunde legen. Auch muss es dessen Risikobereitschaft ermitteln und dessen Anlageerfahrungen berücksichtigen.
Daneben muss die beratende Bank die angebotene Geldanlage zutreffend dem Kunden beschreiben. Insbesondere die Risiken sind ohne Verharmlosungen dem Kunden klar und verständlich näher zu bringen.
Nach Auffassung des BGH hat die Deutsche Bank im vorliegenden Falle seine Beratungspflichten verletzt, indem sie den betroffenen Anleger die Risiken eines solchen Swaps nicht zutreffend und umfassend erläutert hat.
Es seien nach Meinung des BGH gerade aufgrund der Komplexität solcher Geschäfte besonders hohe Anforderungen an eine solche Beratung und die darin geschuldete Risikoerläuterung zu stellen. Dem Kunden müsse auf verständliche und nicht verharmlosende Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretischer Natur ist. Dabei müsse, so der BGH weiter, darauf hingewiesen werden, dass das Geschäft für den Kunden ggf. ruinös sein kann und die Bank gleichzeitig lediglich ein begrenztes Risiko mit einem solchen Geschäft eingeht.
Daneben muss die Bank gemäß den Darlegungen des BGH den Kunden über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklären. In diesem negativen Marktwert sei ein schwerwiegender Interessenkonflikt zu sehen, der dem Kunden zu offenbaren sei. Bei solchen Geschäften sichert sich die beratende Bank durch sog. Hedge-Geschäfte ab. Sie verkauft die Risiken aus diesen Geschäften an Dritte und entledigt sie sich nicht nur der Risiken, sondern erzielt einen nicht unerheblichen Gewinn. Durch dieses Vorgehen gestalte die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu den von ihr aus dem Beratungsvertrag zu tragenden Beratungspflichten, die gerade die Wahrung der Interessen des Anlegers vorsehen. Daher ist eine beratende Bank zur Offenlegung dieses Interessenkonflikts gegenüber ihrem Kunden verpflichtet.
Dieses Urteil wird nach Auffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der seit Jahren schwerpunktmäßig Mandanten im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und auch und gerade Swap-Geschädigte vertritt, Signalwirkung haben. Bislang jedenfalls haben sich Banken in zahlreichen Fällen auf Gerichtsentscheidungen von Instanzgerichten zurückgezogen, die vielfach zu Lasten der geschädigten Anleger geurteilt haben.
Es steht zu erwarten, dass nunmehr auch ein Umdenken nicht nur bei der vorliegenden beklagten Deutschen Bank, sondern auch bei anderen Banken eintreten wird, die in der Vergangenheit sowohl Unternehmen und Gebietskörperschaften, aber auch „einfachen“ Privatleuten derartige hochriskante, spekulative Geschäfte angeboten haben und dabei den nunmehr von dem BGH angestellten Anforderungen an eine zutreffende und umfassende Anlageberatung unter Umständen nicht genügt haben.
Letzteres muss im Einzelfall geprüft werden. Daher ist Geschädigten anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Erfolgsaussichten in Bezug auf ein Vorgehen gegen die beratenden Banken untersuchen zu lassen.
Auf Grundlage dieses Urteils steht in jedem Falle zu erwarten, dass nach dem Lehman-Desaster eine weitere Klagewelle auf deutsche Banken zukommen wird. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der Rechtsvertreter der Deutschen Bank AG mit dem von ihm noch nach der mündlichen Verhandlung am 09.02.2011 geäußerten Horrorszenario recht behalten wird. Er meinte, dass im Falle der Verurteilung der Deutschen Bank eine zweite Finanzkrise drohe.
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Steuervorteile bei Schrottimmobilien nicht auf Schadensersatz anzurechnen
11.03.2011 Der Bundesgerichtshof hat nunmehr einen Streit beendet, der Instanzgerichte in ganz Deutschland über Jahre beschäftigt hat.
Geschädigte Anleger, welche Opfer sog. Schrottimmobilien geworden sind, haben sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, die solche Immobilien finanzierten oder in Verfahren gegen die vermittelnden Anlageberater häufig entgegenhalten lassen müssen, dass sie sich durch den Erwerb der Immobilie vereinnahmte Steuervorteile auf ihre Schadensersatzforderungen anrechnen lassen müssen.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09 – klargestellt, dass sich ein geschädigter Anleger solcher Schrottimmobilien erlangte Steuervorteile, die sich vor allen aus Aufwendungen für das zur Finanzierung eingegangene Darlehen ergeben, auf ihre Schadensersatzforderung nicht anrechnen lassen müssen.
Zur Begründung trägt der BGH vor, dass es sich bei diesen Steuervorteile quasi um Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt, da regelmäßig solche Immobilien nicht zur Eigennutzung, sondern zum Zwecke der Weitervermietung erworben werden. Insofern handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb und zum Halten der Immobilie um abzugsfähige Werbungskosten. Gleichzeitig hält der BGH es für wahrscheinlich, dass die Schadensersatzleistung, welche gegenüber der finanzierenden Bank oder dem Anlageberater geltend gemacht wird, ebenfalls zu versteuern sei, da es sich hierbei ebenfalls um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt.
Würde demnach der Anleger sich vereinnahmte Steuervorteile auf seine Schadensersatzforderung anrechnen lassen und gleichzeitig den erhaltenen Schadensersatz versteuern müssen, so würde er zweifach benachteiligt.
Daher können nun geschädigte Anleger in voller Höhe ohne Abzug erlangter Steuervorteile Schadensersatzansprüche gegen finanzierende Banken und Anlageberater / Anlagevermittler geltend machen.
Regelmäßig kommen solche Ansprüche in Betracht, wenn Anleger über die erhebliche Überteuerung der Immobilie, die Höhe von Mietpoolausschüttungen oder andere Umstände fehlerhaft aufgeklärt bzw. arglistig getäuscht worden sind, die für ihre Anlageentscheidung erkennbar von Bedeutung waren. Angesichts der fortgesetzt anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH in den vergangenen Jahren stehen die Chancen gut, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dabei ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und die Erfolgsaussichten gesondert zu prüfen.
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Anlagevermittler haften bei fehlender Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds auf Plausibilität
11.03.2011 Der Bundesgerichtshof hat mit einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 17.01.2011 – III ZR 144/10 die Haftung eines Anlagevermittlers geschlossener Immobilienfondsanlagen präzisiert.
Im vorliegenden Falle hat der Anlagevermittler die streitgegenständliche Immobilienfondsanlage zum einen anhand des Verkaufsprospekts und zum anderen anhand einer von ihm bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen persönlichen Modell-Berechnung erläutert.
Nach Auffassung des BGH hätte der Anlagevermittler die von ihm betreuten Anleger darauf aufmerksam machen müssen, dass die Modellberechnung unzutreffend bzw. zumindest missverständlich sei.
Denn ein Vermittler, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibe, so der BGH, müsse im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung des Prospekts daraufhin kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gebe und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind. Eine solche Plausibilitätsprüfung erstreckt sich auch auf die von dem Anlagevermittler den Anlegern vorgelegte Modell-Berechnung.
Stellt er eine solche Prüfung nicht an, so muss er den Kunden auch darauf aufmerksam machen.
Nimmt der Anlagevermittler eine solche Plausibilitätsprüfung vor und macht den Anlageinteressenten nicht auf Fehler der Prospektunterlagen aufmerksam oder führt eine solche Prüfung nicht durch ohne den Kunden darauf hinzuweisen, so haftet der Anlagevermittler dem geschädigten Anleger auf Schadensersatz.
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Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren durch nachträglichen Ausgleich mittels Überweisung
11.03.2011 Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.01.2011 – XI ZR 1711/09 im Anschluss an eine Entscheidung vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 festgestellt, dass zumindest im unternehmerischen Geschäftsverkehr es möglich ist, dass ein Kontoinhaber, indem er nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, zuvor gebuchte Lastschriften konkludent genehmigt.
Nachträgliche Überweisungen können nach Auffassung des BGH im Einzelfall so gedeutet werden, wenn durch den Widerruf der Lastschrift sich der Kontoinhaber auf leichterem Wege Liquidität verschaffen hätte können.
Regelmäßig gilt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung als erteilt, wenn der Bankkunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach einem durch die Bank mitgeteilten Rechnungsabschluss diesem widerspricht. Diese Regelung in Nr. 7 Abs. 4 der AGB-Banken schließt nach Auffassung des BGH jedoch nicht aus, dass der Kunde innerhalb der genannten Frist ausdrücklich oder aber konkludent eine entsprechende Genehmigung erteilt. Die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-Banken, so der BGH, regele lediglich, dass spätestens mit Ablauf der Frist von einer Genehmigung auszugehen sei. Die Vorschrift schließe jedoch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung innerhalb der Frist nicht aus.
Der Bankkunde sei gerade verpflichtet, unverzüglich und damit ohne vollständige Ausschöpfung der Sechs-Wochen-Frist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus Lastschriften vorzubringen. Daher müsse im Umkehrschluss gelten, dass er auch, ohne die Frist auszuschöpfen, Lastschriften genehmigt.
Im vorliegenden Falle handelte es sich bei den streitigen Lastschriften um regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten des Bankkunden, die seit Jahren regelmäßig eingezogen wurden und denen der Kunde nie widersprochen hatte. Dieses Verhalten stelle eine konkludente Genehmigung jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar, da dort Lastschriftbuchungen regelmäßig kurzfristig überprüft werden können und der Kunde dementsprechend ebenso kurzfristig diesen widersprechen kann.
Wenn er aber in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen hat, ist abzunehmen, dass er diese in der Vergangenheit konkludent genehmigt hat. Wenn er daher keine Einwendungen innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist gegenüber der Bank vorträgt, dann kann die Bank erwarten, dass der Kunden keine Einwendungen gegen diese Buchung hat.
Hinzukomme im vorliegenden, von dem BGH zu entscheidenden Fall, dass der Bankkunde andere nicht eingelöste Lastschriften durch Überweisungen auf das Konto ausgeglichen hat. Daher müsse die Bank davon ausgehen, dass der Kontoinhaber die Lastschriften akzeptiere. Denn er hätte sich durch Widerruf älterer, aus seiner Sicht unberechtigter Lastschriften leichter Liquidität verschaffen können.
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Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen
13.01.2011 Der Bundesgerichtshof setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 hat der BGH die Aufklärungspflichten von Banken, die für ihre Kunden die Finanzierung sog. Steuersparmodelle / Schrottimmobilien übernehmen, erweitert. Nun hat er seine Rechtsprechung in mehreren gleichgelagerten Fällen bestätigt.
Im Einzelfall sind demnach Banken verpflichtet, den Kunden ungefragt auf ihr erkennbare arglistige Täuschungen durch den Vertrieb über die Höhe der anfallenden Vermittlungsprovisionen bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen hinzuweisen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die finanzierende Bank gemeinsam mit dem Verkäufer oder den Vermittlern des zu finanzierenden Objekts institutionalisiert zusammenwirkt. In einer solchen Fallkonstellation wird widerleglich vermutet, dass die finanzierende Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung ihres Kunden besitzt.
Dies Rechtsprechung ist nicht nur im Hinblick auf die Finanzierung von Eigentumswohnungen, denen zwischenzeitlich der Begriff „Schrottimmobilie“ anhaftet, sondern auch bei Finanzierungen geschlossener Fondsanlagen, insbesondere geschlossener Immobilienfonds, Schifffonds oder Medienfonds anzuwenden. Auch in diesen Fallkonstellationen kann eine finanzierende Bank für solche ihr offensichtliche Unrichtigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Fondsprospekt ergeben oder auf falschen Angaben der Fondsinitiatoren oder Vermittler ergeben, in Haftung genommen werden.
Täuschen Vermittler also ihre Kunden arglistig durch unrichtige Angaben über die Höhe vereinnahmter Vermittlungsprovisionen so kommt allein schon aus diesem Grunde ungeachtet weiterer Täuschungen über Risiken der Anlage eine Haftung der finanzierenden Bank gegenüber dem Anleger in Betracht. In diesem Falle hat sie dem Kunden dessen Schaden vollumfassend zu ersetzen, der ihm durch Erwerb der Schrottimmobilie oder der Fondsanlage und des zur Finanzierung der Anlage eingegangenen Darlehens entstanden ist.
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Fondsanleger können Zahlungen an finanzierende Bank bei vorsätzlicher Falschberatung des Vermittlers verweigern
13.01.2011 Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.10.2010 – XI ZR 376/09 seine Rechtsprechung zur Haftung von Banken wegen Falschaufklärung durch Vermittler von Fondsbeteiligungen, die durch Darlehen dieser Banken finanziert wurden, konsequent fortgeführt.
Neben dem Anlageberater oder Anlagevermittler, der für jede fahrlässige und vorsätzliche Falschaufklärung grundsätzlich durch den geschädigten Fondsanleger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat der Fondsanleger auch die grundsätzliche Möglichkeit, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, welche den Erwerb der Fondsbeteiligung finanziert hat.
Eine solche Inanspruchnahme kommt u.a. dann in Betracht, wenn der Beteiligungserwerb und die Darlehensfinanzierung ein sog. verbundenes Geschäft darstellen. In diesem Falle haftet die Bank für vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers in Bezug auf beispielsweise die Risiken und Besonderheiten der Fondsanlage (z.B. Medienfonds, Immobilienfonds, Schifffonds usw.).
Der betroffene Anleger kann in einer solchen Konstellation unter Berufung auf eine vorsätzlich Falschaufklärung durch den Anlagevermittler seine Zahlungen an die, die Fondsbeteiligung finanzierende Bank einstellen, so der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung. Dagegen sind fahrlässig falsche Angaben des Vermittlers zwar für eine Haftung des Vermittlers oder Beraters selbst, nicht aber für eine Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank wegen verbundenem Geschäft ausreichend.
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Darlehensvertrag kann trotz Nachbelehrung widerrufen werden
13.01.2011 Ein Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht nur nach Jahren noch widerrufen, wenn er in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlasst worden ist und er nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist.
Eine erneute Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Bank zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei einer Prolongation des Darlehens, schließt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht grundsätzlich aus. Er kann also trotz einer solchen nachgelieferten Belehrung und Verstreichen einer neuerlichen Widerrufsfrist im Einzelfall sich von seinen darlehensvertraglichen Verpflichtungen lösen.
Dies hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 festgestellt. Ein Widerrufsrecht bleibt erhalten, wenn es sich bei der nachgelieferten Belehrung um keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne handelt.
Von einer Nachbelehrung sei nur dann zu sprechen, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag hat, dessen Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.
Dies ist insbesondere für geschädigte Fondsanleger von Bedeutung, die wertlose Fondsbeteiligungen darlehensfinanziert erworben haben und durch die finanzierenden Bank in den vergangenen Jahren aufgrund rechtlich zweifelhafter Widerrufsbelehrungen in den ursprünglichen Darlehensverträgen nochmals neu über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, diese neuerliche Belehrung jedoch ggf. keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne darstellt, so dass sie sich durch Widerruf von dem Darlehensvertrag lösen und dir Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung auf die Bank verlangen können.
Betroffene Bankkunden und Fondsanleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.
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Fehlerhafte Anlageberatung bei CMS Spread Sammler Swap – Bank muss auf Glücksspielcharakter hinweisen
25.11.2010 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat abermals mit Urteil vom 27.10.2010 – 9 U 148/08 in bemerkenswerter Klarheit eine deutsche Großbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts verurteilt.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, die beklagte Bank habe u.a. nicht darauf hingewiesen, dass die Risiken und Erfolgsaussichten des Geschäfts für den Anleger nur mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle und gerade nicht ausschließlich auf der Zinsmeinung des Anlegers bewertet werden können. Weiterhin bemängelt das Gericht, die Bank habe über Höhe und Bedeutung des anfänglichen (negativen) Marktwerts nicht aufgeklärt und schließlich nicht auf den Vertragscharakter als hoch spekulatives Glücksspiel und die unfaire Verteilung der Gewinnchancen hingewiesen. Das Gericht bezeichnet das Geschäft sogar als gefährlich und unseriös.
Bei der Vertragskonstruktion trug der Anleger, ein kommunaler Zweckverband, gemäß den Ausführungen des OLG Stuttgart ein Vielfaches an Risiko im Vergleich zu der deutschen Großbank. Diese konnte ohne Ausgleichszahlung halbjährlich das Vertragsverhältnis beenden und sah sich maximalen Verlustrisiken in Höhe von EUR 25.000,00 pro Halbjahr ausgesetzt, wohingegen der Anleger kein ordentliches Kündigungsrecht besaß und sich von Beginn an einem maximalen Verlustrisiko in Höhe von EUR 1 Mio. ausgesetzt sah. Über dieses strukturelle Ungleichgewicht wurde der Anleger in Unkenntnis gelassen.
Weiterhin sind nach Auffassung des Gerichts die tatsächlichen Risiken eines solchen Geschäfts für einen nicht professionellen Marktteilnehmer nicht transparent.
Das Gericht geht sogar so weit, der Bank in seinen Entscheidungsgründen eine heimliche Selbstbedienung am Vermögen des Kunden vorzuwerfen, da diese in der Lage war, ihre eigene Vergütung aus dem Geschäft selbst in beliebiger Höhe zu berechnen, ohne dass dies dem Kunden erkennbar war.
Schließlich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bank weder anlage- noch anlegergerecht beraten und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Diese Entscheidung kann daher zahlreichen Swap-Geschädigten Hoffnung auf Ersatz des ihnen entstandenen oder ihnen drohenden Schadens machen.
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Verkaufsprospekt muss Provisionen der eine Fondsanlage vertreibenden Bank konkret ausweisen
25.11.2010 Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 12.07.2010 – 19 U 5240/09 festgestellt, dass auch ein Anleger, der im Zuge des Erwerbs von Fondsanteilen, Teile der Bank zufließender Bonifikationen erhält, konkret der Höhe nach korrekt über die der Bank zufließenden Provisionen aufzuklären ist.
Dabei sei es nicht ausreichend, wenn der Prospekt zwar darauf hinweise, dass eine mit der Eigenkapitalvermittlung betraute Gesellschaft einen bestimmten Provisionssatz erhält und berechtigt ist, Vertriebspartner – regelmäßig Banken – mit dem Vertrieb zu beauftragen.
Zwar müsse der Anleger damit rechnen, dass auch seine Bank zumindest einen Teil dieser Provisionen erhalten würde. Das tatsächliche Vertriebsinteresse kann er jedoch nur bei Kenntnis der konkreten Höhe der Vertriebsvergütungen bzw. Rückvergütungen abschätzen. Daher ist hierüber ungefragt aufzuklären.
Geschieht dies nicht, so macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig, da in der Regel der Grundsatz des aufklärungspflichtigen Verhaltens Anwendung findet, also angenommen werden muss, dass der Anleger in Kenntnis der konkreten Provisionshöhe von dem Abschluss des Geschäfts abgesehen hätte.
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Bankkunde hat im Einzelfall Anspruch auf Widerruf von Mitteilungen seiner Bank an die Schufa
25.11.2010 Der Bankkunde bestand auf den Widerruf der Mitteilung seiner Bank an die Schufa AG, der ihm zunächst verweigert wurde. Bei der Kontoauflösung infolge einer Kontoüberziehung handelt es sich um ein sog. weiches Negativmerkmal.
Für den jeweiligen Einzelfall muss im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen des Bankkunden und der Interessen der Bank bzw. der Allgemeinheit entschieden werden, ob die Bank berechtigterweise Mitteilung über bestimmte Umstände an die Schufa AG machen darf. Für das Überwiegen ihrer Interessen trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidend in die Interessenabwägung ist einzubeziehen, ob das Verhalten des Bankkunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit schließen lässt. Ist dies zu verneinen, so reicht die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten im Hinblick auf die Nichtzahlung bzw. den Nichtausgleich eines negativen Kontosaldos nicht aus, um eine Mitteilung dieser Daten an die Schufa AG zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Falle verneinte das Gericht die Berechtigung der Mitteilung und verurteilte die Bank zum Widerruf ihrer Mitteilungen an die Schufa AG sowie zur Tragung gerade auch der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Bankkunden.
Bankkunden sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ihnen bekanntgewordene Mitteilungen ihrer Bank an die Schufa AG nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern im Einzelfall überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig erfolgt sind oder aber ihnen ein Widerrufsanspruch gegen ihre Bank zusteht.
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Evidente Unrichtigkeit der Vermittlerangaben ausreichend für eine Schadensersatzhaftung der Bank wegen eines Wissensvorsprungs
16.11.2010 Mehrere zehntausend Anleger sind in den vergangenen Jahrzehnten Opfer sog. Schrottimmobilien, geschlossener Immobilienfonds oder anderen geschlossenen Fondsanlagen geworden. Sie ließen sich von Anlagevermittlern und Anlageberatern häufig unter Zusicherung von Steuervorteilen, auskömmlichen Mieteinnahmen und Renditen zum Erwerb von Eigentumswohnungen oder von Fondsanteilen veranlassen. Häufig wurden sie auch unter dem Vorwand der Altersvorsorge zur Investition veranlasst.
Nicht selten verfügten Anleger nicht über ausreichend Eigenkapital. Dies hinderte aber mit den Verkäufern von Immobilien, Fondsgesellschaften und Anlageberatern zusammenarbeitenden Banken nicht, diesen Anlegern Darlehen auszureichen, obgleich Anleger teilweise über keinerlei Eigenkapital verfügten.
Diese enge Zusammenarbeit mit dem Vertrieb solcher Anlagen an häufig anlageunerfahrene Anleger wird nun vielen Banken zum Verhängnis.
Zwar haften finanzierende Banken, die im konkreten Einzelfall ausschließlich ein Darlehen an einen Kapitalanleger ausreichen und gerade keine Anlageberatung vornehmen, nicht für eine fehlgeschlagene Investition. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz entwickelt.
Unter anderem kommt eine Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank bei einem offenbarungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht. Ein solcher Wissensvorsprung liegt unter anderem vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch einen Verkaufsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde und erkennt, dass dem Kreditnehmer dies nicht bewusst.
Hat die Bank mit dem Vertrieb der Immobilien oder der Fondsanlagen eng zusammengearbeitet – sog. institutionalisiertes Zusammenwirken – so kann der Anleger sich unter erleichterten Voraussetzungen auf einen solchen offenlegungspflichtigen Wissensvorsprung berufen, wenn zudem die unrichtigen Angaben des Vermittler, Verkäufers oder Verkaufsprospekts offensichtlich sind. In diesem Falle wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich vermutet. Dabei ist es unbeachtlich, ob die finanzierende Bank die Unrichtigkeit der Aussagen hätte erkennen können. Es liegt sodann an der Bank, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass sie keine Kenntnis hatte und auch nicht haben musste, so erneut der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 21.09.2010 – XI ZR 232/09).
Damit haben Anleger im Einzelfall gute Chancen gegenüber der Bank Schadensersatz zu verlangen und dieser gegenüber sich der fehlgeschlagenen Investition zu entledigen.
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Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen
16.11.2010 Der Bundesgerichtshof setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort. In seiner Entscheidung vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 erweitert der BGH die Aufklärungspflichten von Banken, die für ihre Kunden die Finanzierung sog. Steuersparmodelle übernehmen.
Im Einzelfall sind Banken verpflichtet, den Kunden über ihr erkennbare arglistige Täuschungen durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ungefragt hinweisen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die finanzierende Bank gemeinsam mit dem Verkäufer oder den Vermittlern des zu finanzierenden Objekts institutionalisiert zusammenwirkt und die Bank gegenüber ihrem Kunden über einen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder des Verkäufers verfügt. In diesem Falle wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich vermutet.
Dies gilt auch für die Finanzierung von geschlossenen Fondsanlagen, insbesondere geschlossener Immobilienfonds, und offensichtliche Unrichtigkeiten in dem jeweiligen Fondsprospekt oder falsche Angaben der Fondsinitiatoren.
Täuschen Vermittler ihre Kunden also arglistig durch unrichtige Angaben über die Höhe vereinnahmter Vermittlungsprovisionen so kommt eine Haftung der finanzierenden Bank gegenüber dem Anleger in Betracht. In diesem Falle hat sie dem Kunden dessen Schaden vollumfassend zu ersetzen, der ihm durch Erwerb des Steuersparmodells und die Eingehung des Darlehens entstanden ist.
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Bank kann auch bei Übergabe eines Prospekts dem Anleger auf Schadensersatz wegen Falschberatung haften
16.11.2010 Dies hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 14.06.2010 – 4 U 152/09) unlängst entschieden. Nach Auffassung des OLG Brandenburg kann einem Anleger kein grob fahrlässiges Verhalten und damit ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er einen Verkaufsprospekt geraume Zeit vor seiner Anlageentscheidung ausgehändigt erhalten hat und sich dennoch für diese Kapitalanlage entschieden hat ohne den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen.
Zwar kann ein Anlageberater durch die Aushändigung eines Verkaufsprospekts, das nach Form und Inhalt geeignet ist, die für die Anlageentscheidung des Anlegers wesentliche Umstände und Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, seinen Aufklärungspflichten nachkommen. Dies gilt jedenfalls, wenn dem Anleger dieser Prospekt rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt worden ist.
Die beratende Bank kann sich gerade dann unter Hinweis auf eine rechtzeitige Überlassung eines Prospekts nicht ihrer Haftung entziehen, wenn der für sie tätige Kundenberater Risiken einer Kapitalanlage abweichend von dem Inhalt des Verkaufsprospekts dem Kunden in dem Beratungsgespräch darstellt.
Das gilt insbesondere, wenn der Anleger auf Nachfrage erklärt, er habe aus Zeitgründen den Prospekt nicht gelesen und es sich bei dem Anleger um einen langjährigen Kunden des Kundenberater handelt, zu dem er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Angaben des Kundenberaters vertrauen konnte.
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Pauschale Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unzulässig
16.11.2010 Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (3 U 78/10) eine Klausel eine Bank für unzulässig erklärt, die ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 2 % im Zuge des Abschlusses eines Privatdarlehens vorsah.
Bei dieser Klausel handele sich nach Auffassung des Gerichts um eine sog. Preisnebenabrede, die der Überprüfung nach AGB-Recht zugänglich sei und als allgemeine Geschäftsbedingung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle.
Bei dem Bearbeitungsentgelt handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein Entgelt, welches ausschließlich zur Bearbeitung des Kreditantrages in Rechnung gestellt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln unzulässig, in denen eine Bank einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten festlegt, zu deren Erbringung sie bereits durch das Gesetz oder eine vertragliche Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interessen vornimmt.
Eine Bank sei gerade nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit ihrem Kunden verpflichtet. Auch bestehe keine Pflicht vorab die Bonität des Kunden oder dessen Sicherheiten zu überprüfen. Dies erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.
Legt die Bank also ein Bearbeitungsentgelt für diese Tätigkeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, so ist dies unzulässig. Eine Erhebung eines solchen Entgelts kommt nur bei einer ausdrücklichen Individualvereinbarung in Betracht.
Kunden können demnach von ihrer Bank verlangen, dass für ein solches Bearbeitungsentgelt erbrachte Zahlungen zurückerstattet werden.
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Auch freie Finanzdienstleister müssen Provisionen offenlegen
08.11.2010 Mit einer bemerkenswerten Entscheidung sorgt das Oberlandesgericht Düsseldorf für Aufruhr. Dieses wendet sich in seinem Urteil vom 08.07.2010 – I-6 U 136/09 – gegen eine unlängst am 15.04.2010 ergangene Entscheidung des III. Senats des Bundegerichtshofes.
Der III. Senat hatte festgestellt, dass freie Anlageberater anders als Banken grundsätzlich keine Pflicht zur Offenlegung von Provisionen trifft. Der Anleger, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen, müsse damit rechnen, dass ein freier Finanzdienstleister von dritter Seite für seine Tätigkeit honoriert werde, wenn der Anleger selbst keinerlei Beratungshonorar erbringe. Insofern sei die Situation eine andere, als die sich bei Beratungsverträgen mit Banken darstelle. Der III. Senat widerspricht damit einer Übertragung der von dem XI. Senat entwickelten Kick-Back-Rechtsprechung auf freie Anlageberater.
Dagegen wendet sich das OLG Düsseldorf nunmehr mit beachtenswerten Argumenten. In seinen Entscheidungsgründen kommt das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass kein Unterschied bestehe, ob ein Beratungsvertrag mit einer Bank oder einem freien Finanzdienstleister geschlossen werde. Beide träfen dieselben Pflichten. Also müsse auch ein freier Anlageberater, der genauso wie eine beratende Bank durch den Abschluss eines Beratungsvertrages gerade im Interesse des Kunden tätig wird, über von ihm vereinnahmte Provisionen aufklären, die er von einer Fondsgesellschaft für den Vertrieb von Fondsanteilen erhält, nach Art und Höhe aufklären. Der Anleger solle sich ein eigenes Bild darüber machen können, ob die Anlageempfehlung den wirtschaftlichen Interessen des Beraters oder aber der Qualität der angebotenen Anlage geschuldet ist. Er soll selbst einschätzen, ob der Berater im Interesse des Kunden handelt oder eigene Interessen verfolgt.
Selbst wenn der Kunde wisse, dass der Anlageberater eine Provision erhalte, müsse er den Anlageberater nicht nach deren Höhe befragen. Vielmehr treffe den Berater die Pflicht selbst hierüber aufzuklären. Macht er dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Anleger kann in diesem Falle wegen fehlender Offenlegung dieser Provisionen Schadensersatz in Höhe der Erwerbskosten der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung derselben auf den Berater verlangen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zu einem Umdenken auch beim III. Senat des Bundesgerichtshofes führt. Aus Anlegersicht ist dieses Urteil in jedem Fall zu begrüßen, insbesondere da es mit überzeugenden Argumenten die Entscheidung des III. Senats, wonach Anlageberater grundsätzlich keine Offenlegung von Provisionen, widerlegt.
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Ausländische Broker haften geschädigten inländischen Anlegern auf Schadensersatz
08.11.2010 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuletzt mehrfach über eine Schadensersatzhaftung ausländischer Brokerfirmen zu entscheiden und hat dabei in zwei Urteilen die Grundsätze einer Haftung nicht nur des ausländischen Brokers, sondern auch des gewerblich tätigen Vermittlers konkretisiert, der Terminoptionsgeschäfte für seine Kunden mit Schädigungsvorsatz tätigt (BGH, Urt. 08.06.2010 – XI ZR 349/08 und Urt. v. 09.03.2010 – XI ZR 93/09).
Nach Auffassung des BGH haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen gegenüber seinem Kunden nicht nur, wenn er über das Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämien unzureichend aufklärt.
Darüber hinaus haftet er auch, wenn sein Geschäftsmodell gerade darauf angelegt ist, für den Anleger von vorneherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eignen Vorteil zu vermitteln. Die Chancenlosigkeit solcher Geschäfte kann sich in solchen Fällen gerade auch aus der Vereinbarung überhöhter Gebühren zugunsten des Vermittlers ergeben, welche Renditemöglichkeiten des Anlegers von Anfang an zu Nichte machen und damit das Chance-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen.
Daneben haftet auch ein ausländischer Broker, wenn er dem inländischen Vermittler Beihilfe bei der Schädigung dessen Kunden leistet.
Der geschädigte Kunde hat also grundsätzlich die Möglichkeit, neben dem im Inland ansässigen Vermittler auch gegen die ausländische Brokerfirma vorzugehen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Diese Ansprüche müssen im Einzelfall auch nicht im Ausland geltend gemacht werden, sondern können auch vor deutschen Gerichten unter Zugrundelegung deutschen Schadensersatzrechts erfolgreich durchgesetzt werden. Insbesondere finden entgegenstehende Schiedsklauseln in AGBs des Brokers keine Anwendung, soweit es sich bei dem geschädigten Kunden, um einen Verbraucher handelt.
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Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Gründen, wenn Anlegern eine Pflichtverletzung des Anlageberaters bekannt wird
27.10.2010 Im Anschluss an seine Entscheidung vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, in welcher der Bundesgerichtshof klarstellte, dass ein Anleger nicht ohne weiteres grob fahrlässig handelt, wenn er, ein ihm von einem Anlageberater überlassenes Verkaufsprospekt nicht durchliest und aus diesem Grunde nicht feststellt, dass der Anlageberater ihn über die Risiken und die Funktionsweise der zum Erwerb empfohlenen Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt hat, hat der Bundesgerichtshof ein weiteres anlegerfreundliches Urteil gesprochen.
In dem zu entscheidenden Falle – BGH III ZR 203/09 - wurde ein Anleger, der Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft erworben hatte, auf von der Fondsgesellschaft auf die Erbringung von Nachschusszahlungen in Anspruch genommen, welche er zur Vermeidung der Insolvenz der Fondsgesellschaft auch erbrachte.
In der Folge erhob er Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung. Diese stützte er neben einem fehlendem Hinweis auf etwaige Nachschusspflichten und ein Totalverlustrisiko auch auf einen nicht erteilten Hinweis in Bezug auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanlage, also der eingeschränkten Möglichkeit diese an Dritte zu verkaufen, sowie eine nicht erfolgte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB.
Nachdem das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertrat, dass Ansprüche wegen Falschberatung umfassend verjährt seien, weil der Anleger schon im Jahre 1999 durch Inanspruchnahme auf Nachschusszahlungen Kenntnis von einer Falschberatung erlangt hatte und daher hätte erkennen müssen, dass er auch in weiteren Punkten unzutreffend beraten worden ist, widerspricht der BGH dieser Rechtsauffassung.
Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, deren Lauf ab Ende des Jahres in Gang gesetzt wird, in welchem der Schaden entstanden und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Anleger habe grob fahrlässig gehandelt, da er anlässlich seiner Inanspruchnahme auf Nachschusszahlungen und der Kenntnis einer Falschberatung in Bezug auf das Totalverlust- und Nachschussrisiko nicht weitere Recherchen hinsichtlich weiterer Beratungsfehler angestellt und den Verkaufsprospekt studiert bzw. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Daher sei die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 1999 schon in Gang gesetzt worden, also in dem Jahr, in welchem der Anleger auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen wurde.
Dem widerspricht der BGH.
Nach Auffassung des BGH befindet ein Anleger sich im Falle der Überlassung des Verkaufsprospekts nicht ohne weiteres in grobfahrlässiger Unkenntnis über Beratungsfehler des Anlageberaters oder die Eignung der erworbenen Anlage für seine Anlagezwecke, wenn er den Verkaufsprospekt nicht nach Kenntnis eines Beratungsfehlers hinsichtlich möglicher weiterer Pflichtverletzungen durchliest.
Ein Anleger handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn ihm sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.
Erlangt er von einem Beratungsfehler Kenntnis, so kann er diesen hinnehmen, keine Klage gegen Falschberatung erheben, ohne dabei die Möglichkeit zu verlieren, aus anderen Gründen, gestützt auf ihm in diesem Augenblick unbekannte Beratungsfehler, zu einem späteren Zeitpunkt Klage zu erheben.
Der BGH trägt in seiner Entscheidung jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Anleger besonderes Vertrauen den Angaben und Erläuterungen des Anlageberaters entgegenbringt und für ihn daher im Verhältnis zu den mündlichen Aussagen des Anlageberaters im Verkaufsgespräch der Inhalt des Verkaufsprospekts in den Hintergrund tritt. „Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar", so der BGH in seiner Entscheidung.
Besteht im Einzelfall kein dringender Anlass für den Anleger den Prospekt nachträglich zu prüfen, kann von einem grob fahrlässigen Verhalten des Anlegers keine Rede sein. Wenn ein Anleger auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen wird, erlangt er schon hierdurch und damit ohne weiteres Studium des Prospekts Kenntnis von der Risikohaftigkeit der Anlage. Er hat also keinen Anlass, den Prospekt zur Verifizierung dieses Risikos zu prüfen.
Den Anleger treffe, so der BGH, keine Obliegenheit bei Entdeckung eines Fehlers, den Prospekt auf mögliche weitere Beratungsfehler hin zu untersuchen.
Aus diesem Grunde bestand auch keine Obliegenheit nach Kenntnis eines Beratungsfehlers anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um mögliche weitere Beratungsfehler offenzulegen, wenn der Anleger bereit ist, aus dem ihm bekannten Fehler keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Fazit dieser Entscheidung des BGH:
Selbst wenn ein Anleger vor Jahren Kenntnis von einem Beratungsfehler erlangt hat, hat er im Einzelfall auch aktuell noch die Möglichkeit wegen weiterer Beratungsmängel, die ihm bislang nicht bekannt sind, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler oder Anlageberater geltend zu machen. Insbesondere Anleger geschlossener Fondsanlagen (Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) können daher – auch wenn sie bereits auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen worden sind, ihren Schaden ersetzt verlangen. Ihnen ist anzuraten, sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten im Einzelfall beraten zu lassen.
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Anleger muss Verkaufsprospekt nicht beachten, sondern darf auf Aussagen des Anlageberaters vertrauen
09.08.2010 Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung sich auf die Seite geprellter Anleger gestellt. Mit seinem Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 stellt der BGH klar, dass ein Anleger nicht ohne weiteres grob fahrlässig handelt, wenn er, ein ihm von einem Anlageberater überlassenes Verkaufsprospekt nicht durchliest und aus diesem Grunde nicht feststellt, dass der Anlageberater ihn über die Risiken und die Funktionsweise der zum Erwerb empfohlenen Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt hat.
Dies hat zur Folge, dass Anleger in vielen Fällen auch noch nach Jahren nach Erwerb von Wertpapieren (z.B. Zertifikate, Aktienfonds) oder geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) erfolgreich Schadensersatz im Falle einer Falschberatung erstreiten können, auch wenn ihnen der Verkaufsprospekt im Zuge der damaligen Anlageberatung ausgehändigt worden ist.
Nach Auffassung des BGH befindet ein Anleger sich im Falle der Überlassung des Verkaufsprospekts nicht ohne weiteres in grobfahrlässiger Unkenntnis über Beratungsfehler des Anlageberaters oder die Eignung der erworbenen Anlage für seine Anlagezwecke, wenn er den Verkaufsprospekt nicht vor oder nach seiner Anlageentscheidung durchliest.
Ein Anleger handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn ihm sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.
Anders als einige Oberlandesgerichte in der Vergangenheit vertritt der BGH nicht die Rechtsauffassung, dass der Anleger grob fahrlässig handelt, wenner es im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterlässt, den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verfügung gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht bemerkt, dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist. Das gilt sowohl für den Fall, wenn der Verkaufsprospekt erst während oder kurz nach Abschluss des Beratungsgespräch dem Anleger überlassen wird aber auch dann, wenn der Anleger den Prospekt schon frühzeitig ausgehändigt erhält.
Der Anleger, so der BGH, darf regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zu teil gewordenen Anlageberatung vertrauen und muss diese nicht ohne weiteres durch eine Prüfung des Verkaufsprospekts hinterfragen.
Grundsätzlich könne zwar die rechtzeitige Überlassung des Verkaufsprospektszur Erfüllung der Beratungs- und Auskunftsplichten ausreichend sein, wenn der Verkaufsprospekt alle erforderlichen Informationen zutreffend und verständlich widergibt.
Der BGH trägt in seiner Entscheidung jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Anleger besonderes Vertrauen den Angaben und Erläuterungen des Anlageberaters entgegenbringt und für ihn daher im Verhältnis zu den mündlichen Aussagen des Anlageberaters im Verkaufsgespräch der Inhalt des Verkaufsprospekts in den Hintergrund tritt. „Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar", so der BGH in seiner Entscheidung.
Vor diesem Hintergrund können auch geschädigte Anleger Jahre nach Erwerb einer Kapitalanlage erfolgreich Schadensersatzansprüche gegenüber „ihrem“ Anlageberater geltend machen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Anlageberatung erst vergleichsweise spät herausstellt. Hierzu sollten sie sich von auf den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten über die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens im Einzelfall beraten lassen.
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BGH erschüttert Bankenwelt - Banken seit 1990 verpflichtet über Kick-Backs aufzuklären
12.07.2010 Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine Kick-Back-Rechtsprechung weiterentwickelt und mit einem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 die Bankenwelt erneut schwer erschüttert.
Bereits mit seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 hat der BGH klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären und im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung die kurze kenntnisunabhängige Verjährung des § 37 a WpHG a.F. nicht anwendbar ist.
Unter sog. Kick-Back-Zahlungen versteht man Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung deren Produkte erhält, ohne ihren eigenen Kunden darüber aufzuklären.
Das die Anlage vermittelnde Kreditinstitut, so der BGH in seiner damaligen Entscheidung, habe gem. § 31 WphG a.F. über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufzuklären. Hierzu zählt insbesondere auch der Konflikt, in dem sich die Bank befindet, wenn sie Aktienfondsanteile vertreibt und hierfür Provisionen erhält. Der Anleger soll durch die Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild über den Grund der Anlageempfehlung zu machen, ob sie also aufgrund der Qualität des Produkts erfolgt oder aber aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Bank motiviert ist.
In der Folge erweiterte der BGH in einem Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 diese Rechtsprechung und stellt klar, dass eine solche Offenlegungspflicht ungeachtet der Art der Geldanlage besteht, da sich eine solche Aufklärungspflicht aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen ergäbe.
Nun weitet der BGH seine Rechtsprechung erneut aus. In dem Beschluss vom 29.06.2010 stellt der BGH klar, dass Banken schon seit dem Jahre 1990 angesichts verschiedener Entscheidungen des BGH in der Vergangenheit Kenntnis über die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen hatten und sich daher -nicht wie in zahlreichen Gerichtsverfahren immer wieder versucht– auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, um sich auf diese Weise aus der Haftung zu stehlen.
Mit dieser Grundsatzentscheidung ermöglicht der BGH geschädigten Anlegern bei sämtlichen Anlagen bis ins Jahr 1990 zurück, bei denen aufklärungspflichtige Rückvergütungen angefallen sind, die Herausgabe dieser Rückvergütungen oder sogar die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts erfolgreich geltend zu machen. Sollten die betroffenen Anlagen bereits veräußert sein, so kommt auch die Geltendmachung eines sog. Differenzschadens in Betracht, also die Geltendmachung entsprechender Verluste aus solchen Geschäften. Dies gilt im Hinblick auf alle möglichen Arten der Geldanlage von geschlossenen Fondsanlagen (Medienfonds, Immobilienfonds, Schifffonds usw.) über Aktienfondsanlagen bis hin zu Zertifikaten.
Für Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig ist und zahlreiche Erwerber verschiedenster Geldanlagen gegenüber Banken vertritt, ist aufgrund zahlreicher Mandantengespräche mit geschädigten Anlegern evident:
„Die überwiegende Zahl der Erwerber von Zertifikaten oder geschlossenen Fondsanlagen sind bei dem Beratungsgespräch von ihrem Bankberater weder schriftlich noch mündlich auf den Anfall und die Höhe von ihnen in Rechnung gestellten und von der Bank vereinnahmten Vergütungszahlungen aufmerksam gemacht worden. In einigen Fällen wurden Mandanten sogar bewusst über den Anfall solcher Vergütungen getäuscht. Angesichts der Rechtsprechung des BGH steigen die Chancen von Erwerbern solcher Anlagen, den eingetretenen Schaden von ihrer Bank unter Hinweis auf eine fehlende Aufklärung über den Anfall und die Höhe erfolgter Rückvergütungen ersetzt zu erhalten.“
Inhaber von Zertifikaten, geschlossenen Fondsanlagen oder anderer Geldanlagen sollten sich – sofern sie es ohnehin nicht schon gemacht haben – anwaltlich beraten und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall prüfen lassen.
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Tritt der Bundesgerichtshof Klagewelle geschädigter Anleger gegen Banken los?
14.05.2009 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 12.05.2009 – XI ZR 586/07 erneut über die Frage der Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) entschieden.
Ausweislich der von dem BGH herausgegebenen Pressemitteilung ist davon auszugehen, dass sich durch diese Entscheidung die Erfolgsaussichten geschädigter Anleger auf Rückzahlung des in Zertifikate oder Fondsanlagen investierten Geldes aufgrund einer nicht erfolgten Aufklärung über Rückvergütungen wesentlich verbessert hat.
Der BGH hat bereits unter dem 19.12.2006 in seiner Kick-Back-Entscheidung klargestellt, dass Bankkunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden müssen. Bei Kick-Backs handelt es sich um Zahlungen, die die Bank von dem Emittenten eines Fonds oder von Zertifikaten für den erfolgreichen Vertrieb dieser Produkte erhält.
Ausweislich der Rechtsprechung des BGH ist die Bank verpflichtet, den Kunden über den Anfall und die Höhe solcher, an sie von Emittentenseite fließender Zahlungen aufzuklären, damit der Kunde in die Lage versetzt wird, sich ein eigenes Bild darüber zu machen, aus welchen Gründen, ihm dieses Anlageprodukt von seinem Kundenberater empfohlen wird, also ob dies auf die Qualität des Produkts zurückzuführen ist oder ob ggf. nicht unerhebliche wirtschaftliche Interessen der Bank hinter der Empfehlung stehen.
In seiner neuen Entscheidung präzisiert der BGH nun seine Rechtsprechung weiter und stellt klar, dass die beratende Bank den Nachweis erbringen muss, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, also den Kunden weder vorsätzlich noch fahrlässig nicht über den Anfall und die Höhe solcher Rückvergütungen aufgeklärt zu haben.
Steht – wie in dem, dem BGH vorgelegten Fall, fest, dass die Bank ihre Mitarbeiter nicht zur Aufklärung über den Anfall und die Höhe von Kick Backs angehalten hat, so kommt für die betroffene Bank lediglich die Berufung auf einen Rechtsirrtum in Betracht. Die Bank müsste demnach nachweisen, dass sie ihre Pflicht zur Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen nicht kannte. Dieser Beweis wird angesichts der Kick-Back-Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 von der Bank, insbesondere im Hinblick auf danach vermittelte Zertifikate und Fondsanteile, kaum zu erbringen sein.
Weiterhin gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze des sog. aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Hinblick auf die Aufklärung über Anfall und Höhe von Rückvergütungen Anwendung finden. Im Falle der Nichtaufklärung über Kick Backs ist demnach bis auf weiteres zunächst zu vermuten, dass der Kunde bei zutreffender Aufklärung von dem Erwerb des Zertifikats oder des Fondsanteils Abstand genommen hätte. Die Bank muss in diesem Falle den Nachweis erbringen, dass der Kunde auch in Kenntnis der Kick Backs das Geschäft abgeschlossen hätte. Somit liegt es nicht an dem Kunden darzulegen und zu beweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung von dem Kauf Abstand genommen hätte. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung dar.
Diese Entscheidung ist nicht nur eine konsequente Fortführung der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, sondern wird nach Überzeugung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der zahlreiche durch (Lehman-) Zertifikate und andere komplexe Anlageprodukte geschädigte Anleger vertritt, erhebliche Schockwellen im Bankensektor auslösen.
Mit dieser Entscheidung erleichtert der BGH vielen tausend geschädigten Anlegern, die mit Lehman-Zertifikaten, Zertifikaten anderer Banken sowie Fondsanteilen erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust erlitten haben und nicht über den Anfall von Kick Back aufgeklärt worden sind, die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken und erhöht die Chancen auf Rückzahlung des investierten Geldes.
Geschädigte Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Bankrechts / Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die konkreten Erfolgschancen im Einzelfall beraten lassen.
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BGH bestätigt Rechtsprechung zu Schenkkreisen – Beschenkter auch bei Weitergabe des „Geschenks" an Dritte zur Rückzahlung verpflichtet
02.03.2009 Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit seiner vor kurzem ergangenen Entscheidung vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 – seine Rechtsprechung zu sog. Schenkkreisen erweitert hat, setzt er diese mit zwei nun am 25.11.2008 veröffentlichten Entscheidungen – BGH, Urt. vom 06.11.2008 – III ZR 120/08 und III 121/08 – fort und verbessert damit weiter die Chancen von Schenkkreisopfer ihr Geld zurückzuerhalten.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um pyramidenartige Schneeballsysteme, die aus mehreren Plätzen (sog. Charts) bestehen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung von der Sittenwidrigkeit solcher Schenkkreise aus.
An der Spitze der Pyramide – welche zum Beispiel aus 15 Personen besteht - steht eine Person. Unmittelbar unter dieser ersten Stufe befinden sich zwei Personen, welche die Stufe 2 bilden. Hierauf folgen weitere vier Personen auf Stufe 3, sowie weitere acht Personen, aus denen Stufe 4 gebildet wird.
Letztere verpflichten sich einen bestimmten Geldbetrag – häufig EUR 5.000,00 an die an der Spitze befindliche Person zu leisten, sog. „Schenkungen“. Sobald alle Personen der Stufe 4 die Schenkungen geleistet haben, scheidet die beschenkte Person auf Position aus der Spitze aus. Es bilden sich sodann zwei neue Pyramiden, deren Spitzen jeweils von den bis dato auf Stufe 2 liegenden Personen ausgefüllt werden. Die auf Stufe drei befindlichen Beteiligten werden jeweils zu zweit und die auf Stufe 4 befindlichen Personen werden jeweils zu viert, auf die neuen Pyramiden verteilt. Letztere haben dafür zu sorgen, dass jeweils neue acht Personen zur Bildung der Stufe vier geworben werden, welche wiederum Zahlungen an die Spitze der neu gebildeten Pyramide leisten sollen.
Jeder Beteiligte verfolgt das Endziel, an die Spitze einer Pyramide zu gelangen und selbst Empfänger von Zahlungen zu werden, um ein Vielfaches seines Einsatzes, den er selbst erbracht hat, zu erlangen.
Die Konstruktion solcher Schenkkreise oder Schenkbörsen ist darauf angelegt, dass die ersten Mitglieder einen mehr oder weniger sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zu verlieren droht, da in absehbarer Zeit nicht genügend Neumitglieder geworben werden können, mit denen das System aufrechterhalten werden kann.
Ein solches System verstößt nach Auffassung des BGH gegen die guten Sitten. Eigentlich wäre daher aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Rückforderung des geschenkten Geldes ausgeschlossen.
Da ein Schenkkreis jedoch regelmäßig allein darauf gerichtet ist, leichtgläubige und unerfahrene Personen zugunsten einiger weniger Mitspieler auszunutzen und zu „Schenkungszahlungen“ zu veranlassen, wäre der Ausschluss der Rückforderung ein falsches Signal. Hierdurch würden Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu eingeladen, solche Spiele fortzusetzen. Sie müssten nicht befürchten, die vereinnahmten Gelder zurückzahlen zu müssen.
Aus diesem Grunde können Schenkkreisteilnehmer nach Auffassung des BGH dennoch ihr Geschenk zurückverlangen. Dies gilt nicht nur gegenüber den Initiatoren solcher Schenkkreise, sondern auch gegenüber anderen Beteiligten, welche Geschenke empfangen haben. Für die Rückforderung soll es insbesondere unbeachtlich sein, wie geschäftsgewandt oder erfahren der jeweilige Geldgeber oder Empfänger war. Vor allem, so der BGH, sei es widersprüchlich, wenn nur die Initiatoren mit einer Rückzahlung der eingenommenen Gelderrechnen müssten, die übrigen Teilnehmer jedoch nicht. Dies würde eine nicht nachvollziehbare Begünstigung des „einfachen“ Teilnehmers darstellen. Dieser könnte ungehindert seine eigenen Leistungen zurückverlangen, müsste jedoch selbst nicht befürchten auf Rückzahlung solcher Schenkungen in Anspruch genommen zu werden.
In den von dem BGH aktuell entschiedenen Fällen hat der Kläger jeweils EUR 5.000,00 an den auf der Empfängerposition in der Chartliste stehenden Beklagten übergeben. Der Beklagte verteidigte sich damit, nicht er, sondern seine Mutter sei eigentliche Empfängerin der Leistung gewesen. Seine Eintragung in die Chartliste sei ohne sein Wissen vorgenommen worden. Das Geld habe er auf Bitten seiner Mutter entgegengenommen, die nicht in Erscheinung treten wollte.
Der BGH hat in beiden Entscheidungen klargestellt, dass sich der Empfänger nicht auf die Weitergabe des Geldes an seine Mutter berufen und damit die Rückzahlung verweigern kann. Wenn wie im vorliegenden Falle der Empfänger durch die Annahme des Geldes gegen die guten Sitten verstößt und ihm nach Auffassung des BGH bekannt war oder er sich der Erkenntnis zumindest treuwidrig verschlossen hat, dass es sich bei dem hiesigen Schenkkreis um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt hat, kann er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch Weitergabe des Geldes an einen Dritten berufen.
Diese Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH ist zu begrüßen, stärkt sie doch die Rechte von Schenkkreisopfern. Opfer solcher Schenkkreise sollten sich anwaltlich beraten lassen, um die Erfolgschancen einer Rückforderung der Geschenke im Einzelfall feststellen zu lassen.
Dabei sollte die kenntnisabhängige, dreijährige Verjährungsfrist unbedingt beachtet werden, die, wie nun der BGH in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – III ZR 132/08) klargestellt hat, in diesen Fallkonstellationen häufig bereits zum Ende des Jahres der Schenkung zu laufen beginnt, da nicht selten davon auszugehen sein wird, dass der Schenker in der Regel die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung kannte.
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BGH setzt Kick-Back-Rechtsprechung konsequent fort – Auf Banken rollt eine massive Klagewelle zu
02.03.2009 Kaum eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Bank- und Kapitalanlageangelegenheiten hat in den vergangenen Jahren für soviel Aufsehen gesorgt wie das sog. Kick-Back-Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06.
Der BGH hat damals klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären. Unter sog. Kick-Back-Zahlungen versteht man Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung deren Produkte erhält.
Das die Anlage vermittelnde Kreditinstitut, so der BGH in seiner damaligen Entscheidung, habe gem. § 31 WphG a.F. über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufzuklären. Hierzu zählt insbesondere auch der Konflikt, in dem sich die Bank befindet, wenn sie Aktienfondsanteile vertreibt und hierfür Provisionen erhält. Der Anleger soll durch die Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild über den Grund der Anlageempfehlung zu machen, ob sie also aufgrund der Qualität des Produkts erfolgt oder aber aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Bank motiviert ist.
Nun hat der BGH in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 diese Rechtsprechung konsequent fortgesetzt und ausgeweitet.
In dem der aktuellen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt machte der Anleger geltend, von seiner Bank bei der Vermittlung eines Medienfonds nicht über den Anfall und die Höhe von Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, die der Bank im Zuge der Vermittlung des Medienfonds zugeflossen sind.
Der BGH stellt klar, dass auch bei der Vermittlung von Medienfonds der Anleger über den Anfall und die Höhe solcher Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen ist. Unterlässt dies die Bank, so kann der Anleger im Einzelfall die vollständige Rückabwicklung des Erwerbs geltend machen.
Diese Rechtsprechung ist nicht nur ein Durchbruch für alle Anleger, die in den vergangenen Jahren geschlossene Fondsanlagen erworben haben. Sie ist nicht nur auf Medienfonds, sondern gerade auch auf die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds anwendbar.
Mit dieser Entscheidung stößt der BGH eine Tür auch für Anleger anderer Anlageformen, gerade auch für Inhaber sog. Zertifikate auf. Bei der Vermittlung dieser Anlageform – berühmtestes Beispiel sind von der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers vertriebene Zertifikate – haben Banken nicht unerhebliche Vertriebsvergütungen und Vertriebsfolgeprovisionen erhalten.
Der BGH weist in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen hin und stützt hierauf maßgeblich seine Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht solcher Rückvergütungen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BGH auch eine Offenlegungspflicht bei der Vermittlung anderer Anlageformen, insbesondere und gerade auch von Aktienzertifikaten, für gegeben erachtet.
Für Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig ist und zahlreiche Erwerber von Zertifikaten (z.B. Lehman-Zertifikate) gegenüber Banken vertritt, ist aufgrund zahlreicher Mandantengespräche mit zertifikatsgeschädigten Anlegern evident:
„Die überwiegende Zahl der Erwerber von Zertifikaten sind bei dem Beratungsgespräch von ihrem Bankberater weder schriftlich noch mündlich auf den Anfall und die Höhe von ihnen in Rechnung gestellten und von der Bank vereinnahmten Vergütungszahlungen aufmerksam gemacht worden. In einigen Fällen wurden Mandanten sogar bewusst über den Anfall solcher Vergütungen getäuscht. Angesichts der bahnbrechenden Entscheidung des BGH steigen die Chancen von Erwerbern solcher Zertifikate, den eingetretenen Schaden von ihrer Bank unter Hinweis auf eine fehlende Aufklärung über den Anfall und die Höhe erfolgter Rückvergütungen ersetzt zu erhalten.“
Inhaber von Zertifikaten sollten sich – sofern sie es ohnehin nicht schon gemacht haben – anwaltlich beraten und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall prüfen lassen.
Eine Prüfung von Ansprüchen und deren Geltendmachung sollte umgehend erfolgen, da in vielen Fällen die Verjährung berechtigter Ansprüche droht. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Entstehen des Anspruchs, regelmäßig also ab dem Zeitpunkt der Vermittlung bzw. Beratung und dem Erwerb der Papiere zu laufen beginnt. Insofern sollten sich Anleger, die im Jahre 2006 Zertifikate erworben haben, schnellstmöglich an einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und das Bestehen von Ansprüchen und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung prüfen lassen.
Aber auch Erwerber von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds usw.) sollten Möglichkeiten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Auch bei diesen Anlagen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die allerdings erst zum Ende des Jahres, in dem der geschädigte Anleger der Kenntnis von dem eingetretenen Schaden und des Anspruchsgegners erlangt oder sich hierüber in grobfahrlässiger Unkenntnis befindet.
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Schadensersatzansprüche in vielen Fällen nicht verjährt - Neue Hoffnung für Schrottimmobilien-Opfer
06.07.2008 Vor allem in den 1990er Jahren sind tausende von Anlegern von findigen Anlagevermittlern dazu verleitet worden, zum Zwecke der Altersvorsorge und der Steuerersparnis Eigentumswohnungen ohne Eigenkapital zu erwerben. Den Anlegern wurde in vielen Fällen der für deren Finanzierung erforderliche Kredit durch den Vermittler oder den Verkäufer vermittelt. Vor allem auf Wunsch der finanzierenden Bank traten die Anleger sodann einem sog. Mietpool bzw. einer Mietpoolgemeinschaft bei. So sollten die Risiken des Leerstandes einzelner Wohnungen eines Gebäudekomplexes auf alle Erwerber gleichmäßig verteilt werden und alle gleichermaßen von der Vermietung der Wohnungen durch regelmäßige Mietpoolausschüttungen profitieren.
Sehr bald stellte sich jedoch in vielen Fällen heraus, dass die als renditeträchtige Immobilie die Erwartungen keineswegs erfüllt. Die versprochenen regelmäßigen Mietausschüttungen blieben hinter den Erwartungen teilweise weit zurück oder sogar ganz aus.
Viele Opfer sog. Schrottimmobilien haben in der Vergangenheit nicht selten erst viele Jahre nach dem Kauf der Immobilie und dem Abschluss des Darlehensvertrages Schadensersatzansprüche gegen die an dem Erwerb und der Finanzierung Beteiligten, insbesondere gegenüber der die Immobilien finanzierenden Banken, geltend gemacht. Dabei haben sie sich häufig darauf berufen, dass die kreditgewährende Bank bei Erwerb der Immobilie und Abschluss des Darlehensvertrages Kenntnisse über spezielle Risiken des Vorhabens hatte, diese jedoch dem Anleger nicht offenbarte, obwohl sie wusste oder erkennen konnte, dass der Anleger über diese Risiken keine Kenntnis hatte (sog. konkreter Wissensvorsprung).
Schadensersatzansprüche wegen der fehlenden Offenbarung eines Wissensvorsprungs durch die kreditgewährende Bank kommen v.a. im Hinblick auf eine für die Bank offensichtliche fehlerhafte Aufklärung des Anlegers durch den Vermittler, der Verkäufer oder den Verkaufsprospekt über die zu erzielenden Mietausschüttungen in Betracht. Vielfach wurden Anlageinteressenten deutlich überhöhte und unrealistische, weil am Markt nur schwer erzielbare Mieteinnahmen, wider besseres Wissen in Aussicht gestellt. Erlangt die kreditgewährende Bank von einer solchen arglistigen Täuschung des Anlageinteressenten Kenntnis, so muss sie ihren Kunden hierauf aufmerksam machen.
Machten Anleger nun Jahre nach Erwerb der Immobilie gerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber den kreditgewährenden Banken wegen der fehlenden Offenbarung eines Wissensvorsprungs geltend, so sahen sie sich regelmäßig dem Einwand der Verjährung ausgesetzt. Die betroffenen Anleger hätten, so das übliche Vorbringen der Banken, bereits durch eine Prüfung der Mietpoolabrechnungen und einem Vergleich der darin enthaltenen Zahlen mit den Versprechungen des Verkaufsprospekts oder des Anlagevermittlers erkennen können, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe. Insofern hätten sie nicht mehrere Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche warten dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) tritt diesem Vorbringen nun mit einer aktuellen, am 04.07.2008 veröffentlichten, Entscheidung (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 318/06) entgegen und bestätigt seine bereits anlässlich seiner Entscheidung von 27.05.2008 (BGH, XI 132/07) angedeutete Rechtsauffassung.
Eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen, so der BGH, komme nicht schon allein deswegen in Betracht, weil der Anleger über Jahre Kenntnis davon hatte, dass die tatsächlichen Mietausschüttungen hinter den ihm ursprünglich von dem Anlagevermittler oder dem Verkaufsprospekt versprochenen Werten zurückgeblieben sind und dennoch über einen langen Zeitraum seine Ansprüche gegenüber der kreditgewährenden Bank nicht geltend gemacht hat.
Für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Deren Beginn hängt maßgeblich davon ab, ob bzw. wann der Anleger Kenntnis von den tatsächlichen, dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegenden Umständen erlangt. Voraussetzung für den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist demnach, dass der Anleger nicht nur die Umstände kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, die auf eine arglistige Täuschung durch den Vermittler, Verkäufer oder den Verkaufsprospekt schließen lassen. Darüber hinaus muss der Anleger die Umstände kennen, die eine Haftung der kreditgewährenden Bank möglich erscheinen lassen. Er muss also die Umstände kennen, die darauf hindeuten, dass die Bank Kenntnis von dieser arglistigen Täuschung hatte, also über einen sog. Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger verfügte und daher schadensersatzpflichtig sein kann
Allein aus den jährlich zugeschickten Mietpoolabrechnungen könne der Anleger jedoch weder Kenntnis von einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler, den Verkäufer oder den Verkaufsprospekt, noch von einer Haftung der finanzierenden Bank hierfür erlangen.
Erst wenn dem Anleger Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sind, aus denen sich ergab, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Anlegers hatte, kann er auf eine mögliche Aufklärungspflicht schließen. Erst ab diesem Zeitpunkt hat er Kenntnis über alle maßgeblichen Umstände. Insoweit kann erst ab diesem Zeitpunkt kann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Angesichts dieser Entscheidung des BGH können noch viele tausende Opfer sog. Schrottimmobilien, die bislang noch keine Schritte gegen die finanzierende Bank geltend gemacht haben, ohne sich dem Einwand der Verjährung auszusetzen, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen.
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Keine Vollmachtsurkunde bei Darlehensabschluss - Anleger kann Rückzahlung von Bank verlangen
06.07.2008 In den vergangenen Jahren sind tausende von Anlegern von Anlagevermittlern zum Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds animiert worden.
Ihnen wurden die Beteiligungen zum Zwecke der Altersvorsorge und der Steuerersparnis angeboten und vermittelt, obwohl sie häufig über kaum oder keinerlei Eigenkapital zu deren Erwerb verfügten. Dabei wurde ihnen von den Anlagevermittlern nicht selten zu verstehen gegeben, dass das Fehlen finanzieller Mittel überhaupt kein Problem darstelle. Man könne die Beteiligung ja auch problemlos über ein Darlehen finanzieren, welches wiederum durch eine eigens abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte.
Vielfach beteiligte sich der Anleger nicht unmittelbar selbst an dem Immobilienfonds, sondern mittelbar über einen Treuhänder, sog. Treuhandmodell. Dieser Treuhänder sollte für den Anleger alles Notwendige im Hinblick auf die Beteiligung an der Fondsanlage erledigen. Hierfür schloss der Anleger mit dem Treuhänder einen Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag und erteilte diesem parallel hierzu eine regelmäßig umfassende Vollmacht, durch welche der Treuhänder berechtigt werden sollte, nicht nur den Fondsbeitritt für den Anleger zu erklären, sondern darüber hinaus auch weitere Aktivitäten zu entfalten, insbesondere auch alle notwendigen Erklärungen vor dem Notar oder dem Grundbuchamt – v.a. zur Begründung einer Grundschuld oder der Übernahme der persönlichen Haftung bzw. der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Anlegers - abzugeben. Schließlich wurde der Treuhänder kraft dieser Vollmacht durch den Anleger häufig auch zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der den Fondsbeitritt finanzierenden Bank ermächtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bedarf jedoch der Treuhänder, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Anleger besorgt, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
Verfügt der Treuhänder im konkreten Falle nicht über eine den Vorschriften des RBerG entsprechende Erlaubnis, obwohl er derart umfassend für den Anleger tätig werden soll, so sind der mit dem Anleger geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sowie die dem Treuhänder erteilte Vollmacht als nichtig anzusehen.
Die Nichtigkeit der Vollmacht wiederum hat zur Folge, dass alle Verträge, die der Treuhänder auf Grundlage der Vollmacht abgeschlossen hat, ebenfalls als nichtig zu behandeln sind, also auch der Fondsbeitritt sowie der durch den Treuhänder im Namen des Anlegers abgeschlossene Darlehensvertrag.
An der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ändert auch eine spätere zwischen Anleger und Bank vereinbarte Konditionenanpassung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nichts. Für eine rückwirkende Wirksamkeit des Darlehensvertrages bedürfte es einer wirksamen Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Anleger. Eine solche kann mangels Kenntnis des Anlegers von der Nichtigkeit des Darlehensvertrages – eine solche wäre für eine Genehmigung erforderlich – nicht angenommen werden.
Hat der Treuhänder demnach auch den Darlehensvertrag für den Anleger geschlossen, so kann der Anleger in diesem Falle von der finanzierenden Bank grundsätzlich die erbrachten Zinsen und Tilgungsleistungen zurückverlangen, da mangels wirksamem Darlehensvertrages keine Verpflichtung zur Erbringung dieser Zahlungen bestand, sie also von dem Anleger ohne Rechtsgrund erbracht worden sind.
Jedoch bestehen insoweit wiederum durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte Einschränkungen:
Durfte die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages aufgrund bestimmter Umstände darauf vertrauen, dass der Anleger durch den Treuhänder wirksam vertreten worden ist, so ist der Darlehensvertrag trotz der fehlenden Erlaubnis nach dem RBerG als wirksam anzusehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages die durch den Anleger unterzeichnete Vollmacht vorgelegt worden ist. In einem solchen Falle darf die Bank nach der Rechtsprechung des BGH auf den mit der Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung vertrauen und ist aus diesem Grunde insoweit schutzwürdig. Die Rückzahlung der von dem Anleger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen kommt sodann unter Hinweis auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht nicht in Betracht.
Eine weitere Beschränkung des Rechts des Anlegers, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vollmacht die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von seiner Bank zurückzuverlangen, ergibt sich aus der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 27.05.2008 – XI ZR 149/07). In dem von dem BGH zu entscheidenden Falle lag der Bank die Vollmachtsurkunde zwar nicht bei Abschluss des Darlehensvertrages, jedoch bei der von dem Treuhänder veranlassten Auszahlung des Nettokreditbetrages an die Fondsgesellschaft vor. In einem solchen Falle, so der BGH, kann der Anleger von der Bank nur die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich des von der Bank an die Fondsgesellschaft ausgezahlten Nettokreditbetrages erfolgreich geltend machen.
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Widerruf bei „Alt-Darlehensverträgen“ nur bis einen Monat nach vollständigem Leistungsaustausch möglich
06.07.2008 In den vergangenen Jahren mussten deutsche Gerichte in zahlreichen Fällen über die Vereinbarkeit von Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, vor allem im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds oder sog. Schrottimmobilien, mit den gesetzlichen Vorschriften befinden.
Neben den Belehrungen verschiedener Banken sehen sich aber auch die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht selten dem Einwand ausgesetzt gegen das höherrangige europäische Recht zu verstoßen.
Die nationalen Verbraucherschutzvorschriften, so auch das Widerrufsrecht bei Haustürwiderrufsgeschäften, Verbraucherkrediten und Fernabsatzverträgen, finden ihre wesentliche Grundlage in europäischen Richtlinien. Diese Richtlinien müssen durch den deutschen Gesetzgeber in deutsches Recht umgewandelt werden. Die nationalen Regelungen müssen sich an die Vorgaben der Richtlinie halten, insbesondere dürfen Sie dem Inhalt der Richtlinie nicht zum Nachteil des Verbrauchers widersprechen.
Auch der Schutz des Verbrauchers im Falle sog. Haustürgeschäfte, welcher bis Ende 2001 im Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) geregelt war und nunmehr im BGB kodifiziert ist, hat seine Grundlage in einer europäischen Richtlinie. Danach kann ein Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung, sich von dem Vertrag lösen, den er zuvor in einer sog. Haustürsituation geschlossen hat. Das mittlerweile außer Kraft gesetzte Haustürwiderrufsgesetz sah zudem in § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG a.F. vor, dass das dem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften im Falle einer nicht (nach den gesetzlichen Vorgaben) erfolgten Widerrufsbelehrung nur bis spätestens einen Monat nach vollständigem Leistungsaustausch ausgeübt werden kann. Hat zum Beispiel der Bankkunde das Darlehen vollständig getilgt und alle Verpflichtungen gegenüber der Bank erfüllt, so konnte er sich nach dieser Vorschrift nur innerhalb eines Monats nach der letzten, an die Bank geleisteten Zahlung noch nachträglich von dem Darlehensvertrag lösen.
Der EuGH musste nunmehr über die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG a.F. mit der dieser zugrunde liegenden Richtlinie befinden.
Eine Verbraucherin hatte im Jahre 1992 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Anteils an einem Immobilienfonds unterzeichnet. Das Darlehen schuldete sie im Jahre 1997 um. Sodan widerrief sie im Jahre 2001 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank, bei der sie im Jahre 1992 den Darlehensvertrag geschlossen hatte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart, welches über die Sache zu entscheiden hat, rief nun den europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Das OLG Stuttgart hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG a.F. mit der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Richtlinie, da hierdurch der Verbraucher nicht ausreichend im Sinne der Richtlinie geschützt sein könnte.
Der EuGH hat nunmehr in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. mit europäischem Recht vereinbar ist. Er begründet seine Entscheidung damit, dass diese Regelung den Verbraucher im Vergleich zu den Vorgaben der Richtlinie sogar noch begünstigt. Die Haustürrichtlinie sehe nämlich ein Widerrufsrecht nur solange vor, als eine oder beide Vertragsparteien noch Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen hätten. Sobald der Leistungsaustausch vollständig abgeschlossen ist (z.B. durch vollständige Rückzahlung des Darlehens und Begleichung aller angefallenen Zinszahlungen), soll gemäß den Vorgaben der Haustürrichtlinie das Widerrufsrecht erlöschen. Die Gewährung einer weiteren einmonatigen Frist nach beiderseitiger Leistunsgerbringung sei daher richtlinienkonform.
Diese Entscheidung hat nicht unerhebliche Bedeutung für viele Anleger, die vor dem 31.12.2001 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds oder einer sog. Schrottimmobilie eingegangen sind, der eine – wie nicht selten – fehlerhafte Widerrufsbelehrung beinhaltete. Zwar sind die Vorschriften des HWiG a.F. mittlerweile nicht mehr in Kraft. Doch sind sie auf diese „Altverträge“ noch anwendbar. Betroffene Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag noch nicht vollständig getilgt bzw. noch nicht alle Zinsleistungen erbracht haben, können sich von dem Darlehensvertrag nur innerhalb von einem Monat nach vollständiger Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten lösen und die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen geltend machen.
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Schrottimmobilien: Schadensersatzansprüche gegen Banken vielfach noch nicht verjährt
03.07.2008 Anlässlich einer Entscheidung vom 27.05.2008 (BGH, Urt. v. 27.05.2008 – XI 132/07) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr mit Fragen der Verjährung von Schadensersatzansprüchen geprellter Anleger gegen Banken bei der Finanzierung sog. Schrottimmobilien auseinanderzusetzen.
Der BGH nahm seine Entscheidung zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei Anlageberatungen und Immobilienkäufen, die vor der Änderung des Verjährungsrechts Anfang 2002 erfolgten, die neue dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, die frühestens ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt.
Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn der Verjährung ist dabei der Zeitpunkt, in welchem der Anleger die dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Umstände kennt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.
Anleger, die in den 90er Jahren oder zu Beginn des neuen Jahrtausends zum Kauf sog. Schrottimmobilien oder Anteile geschlossener Immobilienfonds ohne Eigenkapital veranlasst worden sind, können daher auch jetzt noch erfolgreich Ansprüche gegen die Bank geltend machen, welche die jeweilige Anlage finanziert hat und die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern, wenn sie bis heute im Jahr 2008 von den maßgeblichen Umständen eines gegen die Bank gerichteten Schadensersatzanspruch noch keine Kenntnis oder diese Kenntnis frühestens im Jahre 2005 erlangt haben.
Ein solcher Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen seine die Immobilie finanzierende Bank kommt nach der Rechtsprechung des BGH zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Bank über einen Wissensvorsprung gegenüber ihrem Kunden verfügt, d.h. Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers, des Verkäufers oder Fondsinitiators bzw. des Fondsprospekts im Hinblick auf die Immobilie hat und diese Kenntnis dem Anleger nicht offenbart.
Der BGH erleichtert dabei dem geschädigten Anleger die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Bank zum einen in institutionalisierter Art und Weise mit Verkäufern, Initiatoren und Vermittlern zusammenarbeitet. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Vermittler dem Anleger sowohl die Immobilie oder die Fondsanlage als auch die Finanzierung vermittelt, die für den Abschluss beider Geschäfte notwendigen Formulare bei der Anlagevermittlung bei sich führt und diese dem Anleger vorlegt. Zum anderen müssen die Angaben des Verkäufers, des Vermittlers, der Initiators oder des Verkaufs- oder Fondsprospekts offensichtlich unrichtig sein.
Nicht selten – so auch in dem von dem BGH zu entscheidenden Falle – kommt eine Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank unter dem Gesichtspunkt eines nicht offenbarten Wissensvorsprungs in Betracht, wenn die tatsächlichen Mieten die dem Anleger beim Kauf der Wohnung durch den Vermittler oder den Verkaufsprospekt versprochenen Mieterträge erheblich unterschreiten und bereits bei Kauf der Anlage offensichtlich war, dass die in Aussicht gestellte Miete nicht erreichbar sein würde.
Einem solchen Schadensersatzanspruch wird nicht selten von der beklagten Bank der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung entgegengehalten, wenn zwischen Erwerb der Immobilie und Geltendmachung des Schadensersatzes mehr als drei Jahre liegen.
Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH nun deutlich gemacht, dass Anleger nicht schon dann Gefahr laufen, ihre berechtigten Schadensersatzansprüche infolge eines zwischenzeitlichen Verjährungseintritts nicht erfolgreich durchsetzen zu können, wenn sie davon Kenntnis haben, dass die tatsächliche Miete hinter der versprochenen Miete zurückbleibt. Entscheidend ist, so der BGH, dass der Anleger nicht nur die Umstände kennt, die der durch den Vermittler, den Verkäufer, den Initiator oder den Verkaufsprospekt erfolgten arglistigen Täuschung zugrunde liegen. Zudem muss der Anleger auch die Umstände kennen, den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der finanzierenden Bank zulassen.
In dem konkreten Fall allerdings geht der BGH vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Anleger aus. Die betroffenen Anleger, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, hätten bereits Ende des Jahres 2000 bzw. im Jahre 2001 über die notwendige Kenntnis der Umstände einer arglistigen Täuschung des Vermittlers sowie einem insoweit bestehenden Wissensvorsprung der finanzierenden Bank verfügt.
Angesichts dieser Entscheidung des BGH, die im konkreten Falle für die betroffenen Anleger negativ ausfiel, haben aber dennoch zahlreiche Anleger, die bislang noch keine Ansprüche gegen die ihre Fondsanlage oder ihre Schrottimmobilie finanzierende Bank geltend gemacht haben, weil sie keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hatten, auch weiterhin die Chance, die über Jahre erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuverlangen.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten sich betroffene Anleger schnellstmöglich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die Erfolgschancen in ihrem konkreten Falle beraten und ggf. umgehend verjährungshemmende Maßnahmen vornehmen lassen.
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Bank muss Kunden bei Verdacht einer drohenden Schädigung im bargeldlosen Zahlungsverkehr warnen
03.07.2008 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2008 (BGH, Urt. v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07) erneut festgestellt, dass Banken die Pflicht haben, die Interessen ihrer Kunden zu wahren und aus diesem Grunde gerade auch im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ihren Kunden vor Gefahren für sein Vermögen zu warnen. Kommen Banken einer solchen Warnpflicht nicht nach, können sie sich gegenüber ihrem Kunden aufgrund einer Schlechterfüllung des Girovertrages schadensersatzpflichtig machen.
Vor dem Hintergrund der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge im bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird allgemein davon ausgegangen, dass Kreditinstitute sich grundsätzlich nicht um die Interessen der an den einzelnen Zahlungsvorgängen beteiligten Kunden zu kümmern haben. Der Zweck der Tätigkeit der Kreditinstitute im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs liegt vielmehr in der Gewährleistung dessen technisch einwandfreier, einfacher und schneller Abwicklung. Ausnahmsweise sind jedoch auch Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden vor drohenden Schäden aufgrund der Teilnahme an dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zu schützen. Sie treffen in diesem Falle ggf. Warn- und Hinweispflichten.
Anlässlich der nunmehr ergangenen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Bank dann verpflichtet ist ihren Kunden zu warnen, wenn sie über massive Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen, dass der Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat eines anderen Kunden oder eines Dritten geschädigt zu werden droht.
Zwar bestehe, so der BGH, keine generelle Pflicht für Banken, bei jeder Abwicklung eines Zahlungsvorgangs zu prüfen, ob dieser für einen beteiligten Kunden risikoreich ist. Auch könne von Kreditinstituten nicht verlangt werden, jede Kontobewegung ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Eine Warnpflicht gegenüber dem eigenen Kunden komme jedoch dann in Betracht, wenn der Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Vorgangs des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Tatsachen bekannt werden, aus denen sich massive Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Straftat zum Schaden eines beteiligten Kunden ergeben.
Im vorliegend durch den BGH zu entscheidenden Fall wurden Kunden des Kreditinstituts von einer GmbH mit hohen Renditeversprechen dazu veranlasst, auf einem Konto Gelder für Börsengeschäfte bereitzustellen. Tatsächlich wurden diese Gelder jedoch nicht für Börsengeschäfte verwendet, sondern sukzessive durch verschiedene Personen von diesem Konto abgehoben bzw. auf ein anderes Konto weitergeleitet. Nachdem einer Bankmitarbeiterin die häufigen Barabhebungen aufgefallen waren, befragte sie zunächst den Gründer der GmbH zu den Hintergründen dieser Barabhebungen. Als der GmbH-Gründer seine anlässlich der Befragung gemachten Angaben im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Transaktionen nicht durch schriftliche Unterlagen belegen konnte, erstattete die Bankmitarbeiterin eine Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz. Erst Monate später erstattete sodann die betroffene Bank Strafanzeige. In der Zwischenzeit hatten Kunden des Kreditinstituts auf das Konto Gelder eingezahlt, welche sodann in bar abgehoben bzw. auf ein anderes Konto weitergeleitet wurden.
Der BGH gelangte nun zu der Auffassung, das Kreditinstitut sei seinen Verpflichtungen aus dem mit ihren Bankkunden geschlossenen Girovertrag nicht ausreichend nachgekommen und habe Warn- bzw. Hinweispflichten verletzt. Solche Warnpflichten bestehen regelmäßig im Falle der drohenden Veruntreuung von Kundengeldern oder einem Vollmachtsmißbrauch.
An der Erfüllung einer solchen Warnpflicht sei die Bank auch nicht durch das von ihr zu beachtende Bankgeheimnis gehindert, so der BGH weiter. Die Erfüllung des Bankgeheimnisses gegenüber einem Kunden müsse im Einzelfall hinter den Vermögensinteressen eines anderen Kunden zurücktreten. Wenn also die Bank einen massiven Verdacht hegt, einer ihrer Kunden könnte gegenüber einem anderen Kunden eine Straftat begehen, so muss die Bank ggf. ihre gegenüber dem einen Kunden bestehende Pflicht der Wahrung des Bankgeheimnisses verletzen, um seiner in diesem Falle höher zu bewertenden Warnpflicht gegenüber den betroffenen Kunden nachkommen zu können.
Derartige Warnpflichten einer Bank können auch gegenüber Dritten bestehen, die nicht zu deren Kundenkreis zählen, aber dennoch mit ihr in Verbindung treten. So kann auch die Bank eines Zahlungsempfängers im Einzelfall Warn- und Hinweispflichten gegenüber dem Einzahler treffen.
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BGH: Anleger müssen zutreffend über finanzielle Belastungen bei Finanzierung eines Immobilienkaufs aufgeklärt werden
18.06.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Beschlüssen vom 15.05.2008 (BGH, Beschluss vom 15.05.2008 – V ZR 178/07; BGH, Beschluss vom 15.05.2008 – V ZR 179/07)) – veröffentlicht am 16.06.2008 bzw. am 17.06.2008 – erneut seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Immobilienkäufer Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages erfolgreich geltend machen können, wenn sie in den, dem Kaufvertragsschluss vorausgehenden Beratungsgesprächen nicht zutreffend über die sich insbesondere aufgrund der Finanzierung der Immobilie ergebenden monatlichen Kosten und den Eigenaufwand aufgeklärt worden sind.
Der BGH hatte in beiden Fällen über Beschwerden von Anlegern zu entscheiden, der sich jeweils gegen die Nichtzulassung ihrer Revisionen gegen die Urteile der Berufungsgerichte wendeten. Der BGH hob beide Entscheidungen der Berufungsgerichte auf und verwies die Angelegenheiten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurück.
Beiden Entscheidungen lagen nach Auffassung des BGH Falschberatungen von Anlegern zugrunde, die in den 90er Jahren renovierte Eigentumswohnungen erworben und in diesem Zusammenhang auch einem Mietpool beitraten. Die Finanzierung der Immobilienkäufe erfolgte jeweils über ein Vorausdarlehen und zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge bei einer Bausparkasse (sog. Dortmunder Modell). Anlässlich der Anlageberatung wurde den betroffenen Anlegern eine als „Rentabilitätsberechnung“ bezeichnete Finanzierungsberechnung vorgelegt, in welcher unter Berücksichtigung der Finanzierungszinsen, der Sparleistung für das Bausparen, der Verwaltungskosten und der Mieteinnahmen eine Einnahme- und Ausgaben-Berechnung enthalten war.
Der BGH stellt anlässlich seiner beiden Entscheidungen unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung erneut fest, dass Kernstück der geschuldeten Anlageberatung die zutreffende Darstellung des monatlichen Eigenaufwandes des Anlageinteressenten ist. Dieser soll sich aufgrund der Anlageberatung ein Bild davon machen können, ob er imstande sein wird, die Immobilie mit seinen Mitteln zu erwerben und zu halten. Dementsprechend ist der Anlageinteressent vor dem Vertragsschluss bei der Anlageberatung nicht nur zutreffend über den Umfang des monatlichen Belastungen, welche sich insbesondere aus der Finanzierung der Immobilie ergeben, aufzuklären. Gegenstand der Aufklärung müssen zudem die bereits im Zeitpunkt der Beratung absehbaren ungünstigen Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben sein. Schließlich ist der Anleger auch über Unwägbarkeiten den monatlichen Eigenaufwand betreffend aufzuklären, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben.
Zu diesen Unwägbarkeiten zählt gerade auch das Risiko, welches sich daraus ergibt, dass die Zinsbindung für das Vorausdarlehen regelmäßig kürzer ist als der Zeitraum, in dem der Käufer mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein wird. In den beiden vom BGH zu entscheidenden Fällen betrugen die Zinsbindungsfristen der Vorausdarlehen lediglich fünf Jahre. Dagegen war die Ansparphase des ersten Bausparvertrages auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahre veranschlagt. Daher war bei der Beratung offensichtlich, dass der monatliche Aufwand der Anlageinteressenten lediglich für die ersten fünf Jahre kalkuliert werden konnte. Dagegen konnte mit Blick auf die Folgezeit die monatliche Belastung des Anlegers vor dem Hintergrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Kapitalmarktzinsen nicht abgeschätzt werden. Hierauf sowie auf das damit verbundene Risiko einer Erhöhung des monatlichen Aufwandes nach Ablauf der Zinsbindungsfrist hätte der Anlageinteressent hingewiesen werden müssen.
Ebenfalls ist der Anlageinteressent vor dem Kauf der Immobilie über das Risiko aufzuklären, dass sich der monatliche Aufwand nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages erhöhen kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt drei verschiedene Zahlungen erbringen muss. Neben den laufenden Zinsen für das in Anspruch genommene Vorausdarlehen muss er das erste Bauspardarlehen tilgen und schließlich monatliche Raten zur Ansparung des zweiten Bausparvertrages erbringen. Die maßgebliche Zinshöhe für das Vorausdarlehen ist bei Zuteilung des ersten Bausparvertrages ca. 10-12 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht bei dem Erwerb der Immobilie absehbar. Insofern besteht bei Vertragsschluss eine in den Besonderheiten der Anlageform und deren Finanzierung begründete Ungewissheit über den tatsächlichen monatlichen Eigenaufwand, den der Anleger zu erwarten hat. Wird der Anleger vor Abschluss des Kaufvertrages über diese Ungewissheit nicht aufgeklärt, kann er Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages erfolgreich geltend machen.
Mit diesen Entscheidungen bestätigt der BGH seine anlegerfreundliche Rechtsprechung und gibt wiederum einer Vielzahl von geprellten Anlegern die Möglichkeit der erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
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Bundesgerichtshof stärkt Rechte getäuschter Anleger überteuerter Schrottimmobilien
10.06.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am 09.06.2008 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2008 – XI ZR 221/07) klargestellt, dass eine kreditgebende Bank ihren Kunden vor dem Abschluss des Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Immobilienkaufs nicht nur dann darüber aufzuklären hat, dass der Kaufpreis der von ihr zu finanzierenden Immobilie knapp doppelt so hoch ist wie deren Verkehrswert, wenn sie hiervon tatsächlich Kenntnis hat. Die Bank haftet vielmehr auch dann gegenüber ihrem Kunden auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsleistungen, wenn sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Erkenntnis einer solchen sittenwidrige Überteuerung im konkreten Einzelfall aufdrängen musste, er den Kunden jedoch hierüber nicht informiert.
Eine Bank, so die ständige Rechtsprechung des BGH, kann regelmäßig davon ausgehen, dass ein Kunde über ausreichend Sachkunde und Erfahrungen verfügt oder sich diese durch Dritte zugänglich macht, um die Risiken eines Immobilienerwerbs zu überschauen. Insofern besteht nach Auffassung des BGH grundsätzlich keine Pflicht der einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank, den Kunden über die Risiken des konkreten Vorhabens aufzuklären.
Eine solche Verpflichtung ist jedoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn die Bank zum Beispiel über einen sog. Wissensvorsprung verfügt, d.h. Kenntnis über Risiken die konkrete Immobilie betreffend hat und zudem erkennen kann, dass dem Kunden diese Risiken unbekannt sind. Klärt die Bank in einem solchen Falle ihren Kunden nicht über ihren Wissensvorsprung auf, so haftet sie ihrem Kunden auf Schadensersatz.
Der BGH vertrat bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, eine Haftung wegen eines solchen Wissensvorsprungs komme nur dann in Betracht, wenn die Bank tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass der Kaufpreis der zu finanzierenden Immobilie knapp doppelt so hoch ist wie deren Verkehrswert, den Kunden jedoch nicht informiert.
Mit der vorliegenden Entscheidung erweitert der BGH die Haftung von Banken, die Immobilienerwerbe finanzieren. Nach Auffassung des BGH kommt eine Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an den Kunden auch dann in Betracht, wenn sich die Bank der Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie verschlossen hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn es sich den zuständigen Bankmitarbeitern aufgrund ihnen vorliegender Informationen und Unterlagen geradezu aufdrängen musste, dass der Kaufpreis wesentlich zu hoch angesetzt war, sie dies unbeachtet gelassen und den Kunden hierüber nicht informiert haben.
Mit dieser Fortschreibung seiner Rechtsprechung ermöglicht es der BGH einer Vielzahl von Anlegern, welche insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen, sog. Schrottimmobilien, regelmäßig ohne Einsatz jeglichen Eigenkapitals, durch findige Vermittler verführt worden sind, gegenüber den finanzierenden Banken erfolgreich im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Darlehens und damit die Rückzahlung der über Jahre an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen geltend machen zu können.
Opfer sog. Schrottimmobilien sollten sich nicht zuletzt aufgrund dieser anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH um die Rückabwicklung ihrer Darlehensverträge bemühen und sich zu diesem Zweck von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die Erfolgschancen im konkreten Einzelfall beraten lassen.
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BGH: Bank muss Erwerber sog. Schrottimmobilien über spezifische Risiken eines Mietpools aufklären
09.05.2008 Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 18.03.2008 – XI ZR 241/06) seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2007 – XI ZR 414/04) zu sog. Schrottimmobilien bestätigt. In seiner Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass Banken, die solche Schrottimmobilien finanzieren, gegenüber dem Anleger bzw. ihrem Kunde Aufklärungspflichten im Hinblick auf Risiken des Mietpools treffen können, wenn sie die Darlehensgewährung von dem Beitritt zu einem solchen Mietpool abhängig machen.
In der Vergangenheit wurden zahlreiche Anleger mit verlockenden Angeboten zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Geldanlage, der Steuerersparnis und der Altersvorsorge animiert. Nicht selten stellte sich schon nach kurzer Zeit heraus, dass es sich um eine sog. Schrottimmobilie handelte. Die versprochenen Ausschüttungen aus dem Mietpool, dem der Erwerber gutgläubig und bereitwillig beigetreten ist, blieben weit hinter den Erwartungen zurück oder sogar vollkommen aus.
Besonders dramatisch sind die Folgen, wenn der Erwerber den Kauf nicht mit eigenen finanziellen Mitteln bestritten, sondern über einen Bankkredit, der regelmäßig gleich mit der Immobilie gemeinsam vermittelt wurde, finanziert hat. Häufig handelt es sich in diesen Fällen um zunächst tilgungsfreie Darlehen, die sodann am Vertragsende durch ebenfalls im Zuge des Erwerbs der Wohnung abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollen.
Bleiben in einem solchen Fall, die in Aussicht gestellten Mietausschüttungen aus, so hat dies häufig zur Folge, dass das Darlehen bzw. die zur Finanzierung abgeschlossenen Bausparverträge nicht mehr oder nur unter großen wirtschaftlichen Anstrengungen bedient werden können. Die Darlehenskündigung, Vollstreckungsmaßnahmen der Bank, der Verlust der Wohnung sowie im Extremfall der finanzielle Ruin können drohen.
Nicht selten stellt sich heraus, dass das Ausbleiben der Mietausschüttungen und der häufig folgende Zusammenbruch des Mietpools auf Umstände zurückzuführen sind, die bereits beim Erwerb der Schrottimmobilie bekannt waren, über welche der Anleger vor dem Kauf jedoch nicht aufgeklärt worden ist.
In solchen Fällen kommt die Haftung der finanzierenden Bank in Frage. Ist der Bank eine Aufklärungspflichtverletzung nachzuweisen, so kann der Anleger die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung aller im Zuge des Darlehens an die Bank erbrachten Leistungen sowie einen unter Umständen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt ein solcher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anlageinteressenten hat und sich dessen bewusst ist bzw. wenn sie bewusst eine Gefährdung des Anlegers geschaffen oder begünstigt hat und ihren Kunden hierüber nicht informiert.
In seiner aktuellen Entscheidung hat nun der BGH nochmals klargestellt, dass eine Bank, die den Erwerb einer Schrottimmobilie finanziert und die Gewährung des Darlehens von dem Beitritt ihres Kunden zu einem Mietpool abhängig macht, den Anleger über spezifische Risiken des konkreten Mietpools aufklären muss.
Als spezifische Risiken, die eine solche Aufklärungspflicht der Bank auslösen können, kommt eine bereits bestehende Überschuldung des Mietpools im Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie sowie die bereits erfolgte Gewährung von Darlehen zugunsten des Mietpools, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss, in Betracht. Hat die finanzierende Bank Kenntnis von solchen Umständen und klärt sie ihren Kunden hierüber nicht auf, so macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Gleiches wenn die Bank Kenntnis darüber hat, dass die in Aussicht gestellten Ausschüttungen des Mietpools konstant überhöht sind, also nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen und der Anlageinteressent nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (ausdrückliche Bestätigung von BGH, Urt. v. 20.03.2007 – XI ZR 414/04).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung erleichtert mittlerweile die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs, nämlich dann, wenn Vermittler, Verkäufer oder Initiator der Schrottimmobilie und die finanzierende Bank eng zusammengearbeitet haben (sog. institutionalisiertes Zusammenwirken). Ein Indiz für ein solches enges Zusammenwirken besteht regelmäßig darin, dass dem Anlageinteressenten gleichzeitig durch den Vermittler nicht nur Unterlagen und Formulare zum Zwecke des Erwerbs der Immobilie, sondern auch zum Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegt werden, die finanzierende Bank den Vermittler demnach mit Originalformularen ausgestattet hat.
Sind die gegenüber dem Anleger gemachten Angaben zudem evident unrichtig, so nimmt die Rechtsprechung widerleglich an, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler, den Verkäufer, den Initiator oder den Prospekt hatte.
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Opfer sog. Schenkkreise können nicht nur vom Initiator des Schenkkreises erbrachte Zahlungen zurückfordern
01.05.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer nun veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07) einmal mehr mit der Problematik sog. Schenkkreise zu beschäftigten.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um pyramidenartige Organisationen, die aus mehreren – im konkreten Falle aus 15 – Plätzen (sog. Charts) bestehen. An der Spitze der Pyramide steht eine Person. Unmittelbar unter dieser ersten Stufe befinden sich zwei Personen, welche die Stufe 2 bilden. Hierauf folgen weitere vier Personen, aus welchen Stufe 3, sowie weitere acht Personen, aus denen Stufe 4 gebildet wird.
Letztere verpflichten sich einen bestimmten Geldbetrag an die an der Spitze befindliche Person zu leisten, sog. „Schenkungen“. Sobald alle Personen der Stufe 4 die Schenkungen geleistet haben, scheidet diese Person aus der Spitze aus. Es bilden sodann zwei neue Pyramiden, deren Spitze jeweils von den bis dato auf Stufe 2 liegenden Personen ausgefüllt werden. Die auf Stufe drei befindlichen Beteiligten werden jeweils zu zweit und die auf Stufe 4 befindlichen Personen werden jeweils zu viert, auf die neuen Pyramiden verteilt. Letztere haben dafür zu sorgen, dass jeweils neue acht Personen zur Bildung der Stufe vier geworben werden, welche wiederum Zahlungen an die Spitze der neu gebildeten Pyramide leisten sollen.
Auf diese Weise soll das „Spiel“ vorangetrieben werden. Jeder Beteiligte verfolgt das Endziel, an die Spitze einer Pyramide zu gelangen und selbst Empfänger von Zahlungen zu werden, um ein Vielfaches seines Einsatzes, den er auf Stufe 4 erbracht hat, zu erlangen.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Falle verlangte die Klägerin, die sich selbst an einem solchen Schenkkreis beteiligt und an die zum damaligen Zeitpunkt an der Spitze der Pyramide stehende Person jeweils € 2.500,00 erbracht hat, diese Zahlungen zurück. Der BGH gab ihr Recht, kürzte jedoch den Anspruch um einen Teilbetrag, den sie selbst von einem anderen Beteiligten erhalten hat, welchen sich die Beklagte von dieser dritten Person abtreten ließ und ihrerseits gegen die Klägerin geltend gemacht hatte.
Mit dieser Entscheidung erweitert der BGH seine Rechtsprechung zum Themenbereich „Schenkungskreis“. Bislang bejahte er ausschließlich Ansprüche der Teilnehmer gegen die Initiatoren des Schenkungskreises, nicht jedoch gegenüber dem „normalen“ Beteiligten, der Zahlungen erhalten hat.
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die beiden Vorinstanzen, die bereits dem klägerischen Anspruch dem Grunde nach stattgegeben haben. Seine Entscheidung begründet der BGH mit der Sittenwidrigkeit der Zuwendungen.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um Schneeballsysteme, die darauf angelegt sind, dass die ersten Mitglieder einen mehr oder weniger sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zu verlieren droht, da in absehbarer Zeit nicht genügend Neumitglieder geworben werden können, mit denen das System aufrechterhalten werden könnte. Ein solches System verstößt gegen die guten Sitten, mit der regelmäßigen Folge, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien sittenwidrig gehandelt haben.
Da ein Schenkkreis jedoch regelmäßig allein darauf gerichtet ist,“ leichtgläubige und unerfahrene Personen zugunsten einiger weniger Mitspieler auszunutzen und zu „Schenkungszahlungen“ zu veranlassen, wäre der Ausschluss der Rückforderung ein falsches Signal. Hierdurch würden Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu eingeladen, solche Spiele fortzusetzen. Sie müssten nicht befürchten, die vereinnahmten Gelder zurückzahlen zu müssen.
Nachdem der BGH diese Argumentation bislang ausschließlich auf die Initiatoren solcher Schenkkreise angewandt hat, überträgt er diese nun auch auf alle übrigen Empfänger derartiger Schenkungen. Für die Rückforderung soll es insbesondere unbeachtlich sein, wie geschäftsgewandt oder erfahren der jeweilige Geldgeber oder Empfänger war. Vor allem, so der BGH, sei es widersprüchlich, wenn nur die Initiatoren mit einer Rückzahlung der eingenommenen Gelderrechnen müssten, die übrigen Teilnehmer jedoch nicht. Dies würde eine nicht nachvollziehbare Begünstigung des „einfachen“ Teilnehmers darstellen. Dieser könnte ungehindert seine eigenen Leistungen zurückverlangen, müsste jedoch selbst nicht befürchten auf Rückzahlung solcher Schenkungen in Anspruch genommen zu werden.
Festzuhalten bleibt somit, dass sog. Schenkkreise gegen die guten Sitten verstoßen. Teilnehmer hieran können ihre Zahlungen nicht nur von den Initiatoren, sondern auch von allen anderen Empfängern erfolgreich zurückverlangen, müssen jedoch auch befürchten, selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn sie ihrerseits von anderen Teilnehmern Zahlungen erhalten haben.
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Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnder Anlageberater ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet
28.04.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unlängst über eine Klage (BGH, Urt. v. 19.02.2008 – XI ZR 170/07) eines Anlegers zu entscheiden, der einen Anlageberater wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Obwohl der Anlageberatungsvertrag mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für den der Anlageberater tätig gewesen ist, zustande gekommen ist, hält der BGH es für möglich, dass auch der Anlageberater selbst dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Im vorliegenden Falle zeichnete der Anleger nicht börsennotierte Aktien eines mittlerweile insolventen Unternehmens zu einem Gesamtbetrag in Höhe von ca. € 50.000,00. Hierzu kündigte er seine beiden zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungen und verwendete die Rückkaufswerte zum Erwerb der Aktien. Anlässlich der Anlageberatung füllte der Anleger einen ihm von dem Anlageberater vorgelegten Vordruck aus und gab dort u.a. im Hinblick auf seine Anlagestrategie und seine Anlageziele „moderate Risikobereitschaft“ an.
Der BGH schließt sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, wonach die Anlageempfehlung des Anlageberaters, ausschließlich Aktien dieses bestimmten Unternehmens zu erwerben, keiner anleger- und objektgerechten Beratung entsprach, da dies nicht mit der von dem Anleger gewünschten und dokumentierten Anlagestrategie und den angegeben Anlagezielen vereinbar war.
Der Anleger habe lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich damit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen Anlageprodukten entschieden, so der BGH. Dem habe die ausschließliche Empfehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und damit besonders riskant waren, nicht entsprochen, so der BGH weiter. Zudem wollte, so die Feststellung des BGH, der Anleger anstelle der gekündigten Lebensversicherungen eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben. Ausschließlich spekulative Produkte seien hierfür ungeeignet.
Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesen falsch beraten und eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf genommen hat. Dabei verstößt die Anlageberatung gegen die guten Sitten, wenn die Anlageempfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig abgegeben wird, erkennbar für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers gemacht worden ist.
Offensichtlich hat der Anlageberater vorliegend angegeben, bei dem Unternehmen, in dem der Anleger investieren sollte, handele es sich um einen gemischten Aktienfonds, es bestehe kein Totalausfallrisiko. So jedenfalls der unter Beweis gestellte Vortrag des Anlegers, der wenn er sich bewahrheiten sollte, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit einen Schadensersatzanspruch des Anlegers nach Auffassung des BGH begründet. Gleiches gilt für das angebliche Versprechen eines Wertzuwachses der Aktien von € 50.000,00 auf € 75.000,00 innerhalb von 10 Jahren bzw. von 14 % innerhalb von 12 Monaten nach dem geplanten Börsengang.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung hat der BGH die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird sodann die Vorgaben des BGH bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben.
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Bank haftet für fehlerhaft kalkulierte Mietpoolausschüttungen
11.04.2008 Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit einem Urteil vom 09.04.2008 (Az.: 4 U 204/06) eine Bausparkasse sowie eine Bank gemeinsam u.a. zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Anleger verurteilt. Die beiden Anleger hatten eine Eigentumswohnung mittels eines durch die beklagte Bank gewährtes Darlehen erworben. Dieses wiederum sollte durch zwei ebenfalls im Zuge des Immobilienerwerbs abgeschlossene Bausparverträge abgelöst werden. Gleichzeitig traten sie einem Mietpool bei, aus welchem sie planmäßig Ausschüttungen aus den vereinnahmten Mieten erhalten sollten.
Das OLG gelangt in seinen Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis, dass die beiden Anleger vor dem Immobilienerwerb sowie dem Abschluss des Kreditvertrages nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Vielmehr seien sie durch den Vermittler, der ihnen die Immobilie inklusive Finanzierung angeboten hatte, über die Rentabilität der Immobilie getäuscht worden. Die während der Vermittlungsgespräche von ihm vorgelegten Berechnungen seien offensichtlich falsch gewesen. Die darin angenommenen Mietausschüttungen seien überhöht kalkuliert gewesen. Tatsächlich wurden in den Jahren nach dem Erwerb der Eigentumswohnung Ausschüttungen erzielt, die bis zu 81 % unter den kalkulierten Zahlen lagen. Entweder habe der Vermittler in Kenntnis der Unrichtigkeit die Anleger bewusst getäuscht oder er habe die prognostizierten Werte nicht überprüft, so das OLG. Auch solche Angaben ins Blaue hinein stellen eine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn der Vermittler nicht offenlegt, dass er die Plausibilität des Zahlenmaterials und der Anlage nicht geprüft hat.
Nach Auffassung des OLG haben die beklagte Bank und Bausparkasse für diese fehlerhafte Aufklärung einzustehen. Eine hieraus resultierende Schadensersatzpflicht leitete das OLG aus einem engen Zusammenwirken der beklagten Bank und Bausparkasse mit dem Vermittler bzw. Verkäufer der Eigentumswohnung her. Dabei nahm es an, dass beiden Beklagten die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers zur Rentabilität der Wohnung bekannt war und sie dennoch die beiden Anleger hierauf nicht aufmerksam gemacht haben.
Gemäß der höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung der einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage. Unter anderem ist dies der Fall, wenn die Bank über einen konkreten Wissensvorsprung im Hinblick auf bestimmte Risiken der zu finanzierenden Anlage gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
Arbeiten Verkäufer bzw. Vermittler eng mit dem Kreditinstitut zusammen, geht die Rechtsprechung zugunsten des Anlegers widerleglich davon aus, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Anlegers bei der Anlagevermittlung hatte. Dies ist dann der Fall, wenn wie hier, der Vermittler dem Anleger nicht nur das Anlageobjekt, sondern gleichzeitig auch die Finanzierung der Kapitalanlage anbietet und die Unrichtigkeit seiner Angaben so offensichtlich ist, dass sich nach allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat.
Regelmäßig geht die Rechtsprechung von einer engen Zusammenarbeit zwischen Vermittler, Verkäufer und finanzierender Bank aus, wenn zwischen diesen Akteuren ständige Geschäftsbeziehungen in Form von Vertriebsvereinbarungen, Rahmenvereinbarungen oder Vertriebskonzepten bestehen. Indiz für ein derartige enge Beziehung ist, dass der Vermittler nicht nur das Anlageobjekt, sondern auch die dazu passende Finanzierung anbietet, die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrages also nicht von dem Erwerber, sondern von dem Vermittler ausgeht.
Der Erwerber kommt in solchen Fällen überhaupt nicht in Kontakt mit Mitarbeitern der kreditfinanzierenden Bank bzw. wie vorliegende der Bausparkasse, mit der die zur Tilgung des Darlehens bestimmten Bausparverträge abgeschlossen worden sind. Unmittelbarer Kontakt besteht ausschließlich zu dem vor Ort tätigen Vermittler, der auch regelmäßig mit Erlaubnis des Kreditinstituts deren Darlehensformulare bei sich führt und dem Kunden bei der Vermittlung des Anlageobjekts ebenfalls zur Unterzeichnung vorlegt.
Erwerber einer Eigentumswohnung, eines Anteils an einem Immobiliensfonds oder einer anderen Fondsanlage, die ihre Kapitalanlage über einen (durch Bausparverträge zu tilgenden) Kredit finanziert haben, können sich daher in bestimmten Fällen von dem Darlehen lösen und die Rückzahlung der bis dahin erbrachten Zinsen aufgrund einer Falschaufklärung bei der Anlagevermittlung verlangen.
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Bank haftet auf Schadensersatz wegen fehlerhaftem Prospekt bei Finanzierung eines Immobilienfondsanteils
09.04.2008. Das OLG Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.03.2008 – 3 U 173/06) die Pflicht einer Bank zum Schadensersatz gegenüber zwei Anlegern bejaht, die sich an einem Immobilienfonds beteiligt und den Erwerb mit einem Bankdarlehen finanziert hatten.
Die beiden Anleger hatte sich im Jahre 1996 anlässlich eines Besuchs eines Anlagevermittlers in deren Wohnung zur Beteiligung an einem Immobilienfonds entschlossen, der ihnen als Anlageform mit steuersparender Wirkung zum Zwecke der Altersvorsorge vorgestellt worden war. Zur Finanzierung des Erwerbs schlossen sie gleichzeitig einen Kreditvertrag mit der nunmehr beklagten Bank.
In ihrer Klage forderten die Kläger die Rückzahlung der auf den Kredit gezahlten Darlehensraten. Zur Begründung trugen sie ausweislich der Entscheidungsgründe des OLG Brandenburg vor, der Vermittler habe ihnen seinerzeit hohe Steuervorteile, Mieteinnahmen mit Garantie und einen hohen Wiederverkaufserlös in Aussicht gestellt und den Fonds als sicherste Anlageform dargestellt. Die beklagte Bank müsse zum einen für die Angaben des Vermittlers einstehen, da es sich vorliegend um ein sog. verbundenes Geschäft handele und zum anderen sei diese als Mitinitiatorin des Fonds und damit als Prospektverantwortliche zu betrachten, die für fehlerhaften Angaben des Emissionsprospekts einzustehen habe. Dieser sei an vielen Stellen falsch bzw. irreführend.
Das OLG Brandenburg hat schließlich eine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Bank auf der Grundlage des Rechtsinstituts der Prospekthaftung bejaht. Diese sei, so das OLG in seiner Urteilsbegründung, im konkreten Fall für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
Der Emissionsprospekt stellt regelmäßig für den Anleger die wesentliche Unterrichtsmöglichkeit über eine Kapitalanlage dar. Dieser muss daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend und vollständig über sämtliche Umstände informieren, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Der Anleger muss sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verlassen können. Zudem darf er davon ausgehen, dass die für den Inhalt des Prospekts verantwortlichen Personen diesen mit der notwendigen Sorgfalt geprüft haben. Gerade über die mit der konkreten Anlage verbundenen Risiken und Nachteile muss der Emissionsprospekt den Anlageinteressenten zutreffend und vollständig aufklären und somit dem Anleger eine hinreichende Grundlage für seine Anlageentscheidung bieten.
Der Inhalt des vorliegenden Prospekts entsprach nach Auffassung des OLG Brandenburg diesen Anforderungen nicht. Nach Prüfung des Beteiligungsprospekts gelangte das OLG Brandenburg zu dem Ergebnis, dass dieser dem potentiellen Erwerber suggeriere, eine Veräußerung der Fondsanteile sei ohne Probleme möglich, obwohl ein entsprechender Markt für den Verkauf solcher Anteile gerade nicht bestehe bzw. keine hinreichende Aussicht bestehe, die Beteiligung zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.
Zudem sei der Inhalt des Prospekts widersprüchlich. So werde zu Anfang die Veräußerlichkeit der Beteiligung propagiert. Im weiteren sei in dem Prospekt darauf hingewiesen worden, dass „für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds im Allgemeinen kein geregelten Zweitmarkthandel zur Verfügung stehe“. Gerade die Einschränkung „im Allgemeinen“ verschleiere dem Anlageinteressent, das ausnahmslose Fehlen eines geregelten Zweitmarkts. An einer anderen Stelle werde der Anlageinteressent dagegen darauf aufmerksam gemacht, er habe als Anleger die Möglichkeit seinen Anteil zu verkaufen und einen hohen Veräußerungserlös gemäß dem tatsächlichen Immobilienwertes zu erzielen. Insgesamt seien die Formulierungen daher widersprüchlich.
Für diese Prospektfehler müsse, so das OLG Brandenburg, die finanzierende Bank im konkreten Falle einstehen, da diese im Prospekt als Referenz benannt worden sei. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und den Eindruck erweckt, sie habe die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft. Das OLG Brandenburg verweist in seinen Entscheidungsgründen dabei auf verschiedene Textpassagen, in denen der Prospekt auf die Rolle der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Beteiligungsfinanzierung eingeht. Hierdurch habe die beklagte Bank gegenüber dem potentiellen Erwerber den Eindruck vermittelt, sie habe die Immobilie sowie deren Entwicklungspotential im Vorfeld geprüft und sei zu einem positiven Ergebnis gelangt, so dass sie auf dieser Grundlage die Finanzierung der Anteile der Anleger verbindlich zugesagt hatte, so das OLG Brandenburg.
Da die Bank, so das OLG Brandenburg weiter, vorliegend als Prospektverantwortliche zu behandeln sei, habe für sie die Verpflichtung gegenüber den Anlegern bestanden, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Kreditinteressenten über bestehende Bedenken aufzuklären. Dies ist nach Auffassung des OLG Brandenburg gerade nicht erfolgt. Daher sind nunmehr sämtliche Darlehenszahlungen an die Anleger zurückzugewähren.
Diese Entscheidung des OLG Brandenburg reiht sich ein in eine Vielzahl anlegerfreundlicher Urteile der letzten Zeit und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Anleger, die sich in der Vergangenheit an Immobilienfonds oder anderen Fondsanlagen, insbesondere zu den Zwecken der Altersvorsorge und Steuerersparnis, beteiligt haben, haben daher gegenwärtig gute Chancen sich von den häufig unrentablen Anlagen auf diesem Wege zu trennen. Dies gilt vor allem, wenn wie im vorliegenden Falle, der Anleger über die Veräußerbarkeit der zu zeichnenden Anlage getäuscht wird, die mangels geregeltem Zweitmarkt, nur schwer möglich ist.
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Auch erfahrene Anleger mit chancenorientierter Anlagestrategie sind über Risiken aufzuklären
03.04.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am 03.04.2008 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 06.03.2008 – III ZR 298/05) klargestellt, dass auch Anleger, die bereits Erfahrungen in Anlagefragen gesammelt haben, einen Anspruch auf eine zutreffende Aufklärung über Risiken einer ihnen bislang unbekannten Anlageform haben. Werden sie anlässlich der Anlageberatung nicht zutreffend und vollständig über die Risiken der angebotenen Kapitalanlage aufgeklärt, so können sie von dem Anlageberater wegen Schlechterfüllung des Anlageberatungsvertrages Schadensersatz verlangen. Der Anlageberater kann sich daher gegenüber einem Anleger, nicht ohne weiteres darauf berufen, dieser habe erkennbar eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt und sei bereits in Anlagedingen erfahren, so dass eine weitere Risikoaufklärung nicht erforderlich sei.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag eine Klage eines Anlegers zugrunde, der sich im Jahre 2000 an einem Filmfonds beteiligt hatte. Anlässlich der damaligen Anlageberatung wurde ein Beratungsbogen ausgefüllt, in welchem vermerkt wurde, dass der Anleger Kenntnisse in Anlagefragen habe. Zudem wurde dessen Anlagestrategie als „chancenorientiert“ bezeichnet, wobei „chancenorientiert“ auf dem Beratungsbogen näher mit „außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“ beschrieben wurde.
Nach Überzeugung des BGH hat der Anleger anlässlich der Beratung deutlich gemacht, dass er bislang keine Erfahrungen mit der Beteiligung an einem Medienfonds habe und daher Aufklärung insbesondere hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen als auch im Hinblick auf die Risiken der Beteiligung wünsche. Im Mittelpunkt der Beratung sei daher auch das im Prospekt dargestellte Absicherungskonzept gestanden, welches als risikomindernd herausgestellt worden sei.
Der Anleger verlangte nun von der anlageberatenden Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung und begründete seinen Anspruch damit, er sei nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Nachdem das zunächst angerufene Landgericht einen Anspruch wegen fehlerhafter Aufklärung bejahte, wies das Berufungsgericht in 2. Instanz die Klage ab. Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.
Er vertritt im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Auffassung, dass auch ein in Anlagefragen nicht unerfahrener Anleger, der zudem eine auf Wachstum orientierte Anlagestrategie verfolgt, von einem Anlageberater erwarten kann, zutreffend und vollständig über die mit einer ihm unbekannten Anlageform verbundenen Risiken aufgeklärt zu werden.
Im vorliegenden Falle, so der BGH, sei daher keine anleger- und anlagegerechte Anlageberatung erfolgt. Zum einen habe der Emissionsprospekt nicht zutreffend über die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt bzw. diese verharmlost. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei das darin vorgestellte Anlagekonzept unschlüssig. Zum anderen sei die die Empfehlung, die angebotene Beteiligung zu zeichnen nicht anlegergerecht gewesen, auch wenn der Anleger angesichts seines hohen Vermögens und seiner guten Einkommensverhältnisse zu dem Personenkreis gehört habe, den die Fondsinitiatoren als Anleger im Auge hatten.
Eine Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung scheitere, so der BGH, im vorliegenden Falle vor allem nicht daran, dass der Anleger anlässlich der Beratung auf einem Beratungsprotokoll angab, Erfahrungen und Kenntnisse zu besitzen und eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolge. Dies müsse insbesondere deswegen gelten, weil der Anleger anlässlich der Anlageberatung offengelegt hatte, dass er sich zuvor noch nicht an einem Medienfonds beteiligt habe und daher nähere Informationen hierzu, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, aber gerade auch hinsichtlich der Konzeption und der damit verbundenen Risiken wünsche.
Nach Auffassung des BGH waren die auf dem Beratungsbogen befindlichen Hinweise nicht ausreichend, um eine zutreffende und vollständige Risikoaufklärung anzunehmen. Eine darüber hinausgehende Aufklärung hätte somit erfolgen müssen.
Der BGH wörtlich:
„Ist dem Kläger aber […] ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden, kann es die Beklagte zu 3 nicht entlasten, dass der Kläger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat.“
Grundsätzlich kann demnach auch ein in Anlagefragen nicht unerfahrener Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen, wobei jedoch, so lässt es der BGH in seiner Urteilsbegründung anklingen, im Einzelfall ein eigenes Mitverschulden des Anlegers bei der Schadenshöhe sodann Berücksichtigung finden muss.
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Emissionsprospekt muss den Anleger zutreffend und umfassend über die Kapitalanlage aufklären
25.03.2008 Für Anleger, die vor der Entscheidung stehen, einen Anteil an einem Immobilienfonds, eine atypisch stille Beteiligung oder andere Fondsanlagen zu zeichnen, ist der Emissionsprospekt regelmäßig die einzige Möglichkeit neben den mündlichen Aussagen eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters, sich über die Kapitalanlage zu informieren.
Aus diesem Grunde muss der Emissionsprospekt den Anleger zutreffend und vollständig über die Chancen und Risiken der jeweiligen Anlageform, der konkreten Anlage sowie über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufklären.
Oftmals ist dies gerade nicht der Fall. Nicht selten verschweigt der Prospekt Umstände oder Risiken, die in der Lage sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck zu gefährden und den Anleger, hätte er hiervon Kenntnis gehabt, veranlasst hätten, den Fondsanteil oder die Beteiligung nicht zu erwerben.
In einem solchen Falle kommen Ansprüche des Anlegers aus sog. Prospekthaftung in Frage.
Über das Bestehen solche Ansprüche hat der BGH des Öfteren, so auch in einer unlängst (Urt. v. 28.02.2008 – III ZR 149/07) ergangenen Entscheidung zu befinden. Gegenstand des vorgenannten Verfahrens war ein Emissionsprospekt eines Filmfonds, den der Anleger als unrichtig bzw. unvollständig rügte.
Unter anderem beanstandete der Anleger darin mit Erfolg, dass der streitgegenständliche Prospekt die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken verharmlost. So ist in dem Emissionsprospekt eine sog. Restrisiko-Betrachtung, dort als worst-case-Szenario bezeichnet, abgedruckt. Hierdurch, so der BGH, entstehe für den Anleger der Eindruck, er gehe mit der Zeichnung der Beteiligung nur ein begrenztes Risiko ein.
Vor allem aus diesem Grunde hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wann kommen Ansprüche aus sog. Prospekthaftung in Betracht?
Nicht selten kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Frage, wenn bei Immobilienfonds, die prospektierten Mietausschüttungen der Immobilie, an der sich der Anleger beteiligt hat, nicht erreicht werden und Anhaltspunkte bestehen, dass dies von vorneherein absehbar war. Da die Vielfalt der Anlageformen sowie der auf dem Markt angebotenen Kapitalanlagen so groß ist, dass das Bestehen von Ansprüchen regelmäßig nur im konkreten Einzelfall und nach eingehender juristischer Prüfung, am besten durch einen auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt, festgestellt werden kann, kommen noch zahlreiche andere Umstände in Betracht, aus denen Prospekthaftungsansprüche hergeleitet werden können.
Gegenüber welchen Personen kann der Anleger Ansprüche aus Prospekthaftung geltend machen?
Nach der Rechtsprechung des BGH haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft alle Personen, die als Hintermänner hinter der Gesellschaft stehen und auf deren Geschäftstätigkeit oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben, soweit sie das Management der Initiatorgesellschaft bilden oder beherrschen. Als solche Hintermänner kommen demnach vor allem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Frage.
Eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung setzt jedoch voraus, dass die handelnde Person nicht lediglich an der Herausgabe des Prospekts und dessen Gestaltung mitgewirkt hat. Vielmehr kommt eine Haftung nur im Falle einer wesentlichen, über Teilbereiche des Prospekts hinausgehenden Einflussnahme der handelnden Person auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Anlageprojekts in Betracht.
Dabei muss für den Anleger aus dem Inhalt des Prospekts erkennbar sein, dass die handelnde Person für die Richtigkeit der darin von ihr gemachten Aussagen und Inhalte einstehen und hierfür eine besondere Verantwortung übernehmen will. Soweit eigene Erklärungen der handelnden Person im Emissionsprospekt fehlen kommt eine Haftung nur dann in Frage, wenn sie in eigener Verantwortung eine wichtige Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat.
Was kann der Anleger im Falle der Prospekthaftung verlangen?
Der Anleger kann grundsätzlich Schadensersatz bis zur Höhe der erbrachten Einlagen beanspruchen. Er ist so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
Insoweit bietet die Prospekthaftung eine weitere Möglichkeit für den Anleger - neben Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft, den Vermittler bzw. Berater oder im Falle der Fremdfinanzierung gegen die, den Fondskauf finanzierende Bank – seine Anlageentscheidung rückgängig zu machen.
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Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei sog. Schrottimmobilien möglich
29.02.2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer viel beachteten Entscheidung am 26.02.2008 (Urt. v. 26.02.2008 – XI ZR 74/06) klargestellt, dass Erwerber sog. Schrottimmobilien Schadensersatz aufgrund einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz von der die Immobilie finanzierenden Bank verlangen können.
Der BGH macht einen solchen Anspruch allerdings von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss die finanzierende Bank an der unterbliebenen Widerrufsbelehrung, welche eine Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht darstellt, ein Verschulden treffen. Diese Voraussetzung dürfte in vielen Fällen für den Erwerber eine überwindbare Hürde auf dem Weg zum Schadensersatz sein.
Viel problematischer dagegen ist für den Erwerber die Erfüllung der zweiten Voraussetzung. Der Käufer einer solchen Immobilie muss nach Auffassung des BGH nachweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht die auf den Abschluss der Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung auch tatsächlich widerrufen hätte. Der Erwerber kann sich demnach nicht auf die widerlegliche Vermutung zurückziehen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung in jedem Falle seine Willenserklärung widerrufen hätte.
Damit widerspricht der BGH der Auffassung des Berufungsgerichts, welches unter Verweisung auf die Rechtsprechung des EuGH und den Inhalt der Haustürwider-rufsrichtlinie 85/577/EWG die Annahme einer solchen widerleglichen Vermutung im Hinblick auf einen effektiven Verbraucherschutz für erforderlich gehalten hat.
Betrachtet man den Inhalt der genannten Richtlinie sowie die Rechtsprechung des EuGH, so sprechen gute Gründe für die Annahme, dass ein effektiver Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung in einer Haustürsituation nicht gewährleistet ist, wenn er im konkreten Fall nachweisen muss, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung auch tatsächlich seine auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen hätte.
Gemäß dem Inhalt der Richtlinie ist der jeweiligen Mitgliedsstaat jedoch gehalten, im Falle der Verletzung der Belehrungspflicht durch innerstaatliche Vorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbrauchers vorzusehen. Wenn dem Verbraucher durch die Entscheidung des BGH nunmehr die Beweislast im Hinblick auf die Widerrufserklärung im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung auferlegt wird, so erschwert dies naturgemäß die Möglichkeit des Verbrauchers wirksam seine Rechte durchzusetzen. Insofern bestehen berechtigte Zweifel, ob eine solche Anforderung den europäischen Vorgaben an den Verbraucherschutz entspricht.
Die Anwendung einer von dem Berufungsgericht angenommenen widerleglichen Vermutung ist dem deutschen Recht auch nicht fremd. Der BGH selbst stellt eine solche Vermutung in ständiger Rechtsprechung im Falle der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten auf. Der Schädiger ist dafür beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, der Geschädigte also trotz Aufklärungspflichtverletzung z.B. die Kapitalanlage gezeichnet hätte. Umso weniger nachvollziehbar ist es, weshalb der BGH im Falle der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung, andere Anforderungen stellt.
Angesichts dessen ist anzunehmen, dass hinsichtlich dieser Rechtsfrage trotz der Entscheidung des BGH noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Möglicherweise wird sich der EuGH sehr bald mit der Beurteilung dieser Frage auseinanderzusetzen haben, nämlich dann wenn ein deutsches Gericht – unter Umständen sogar das Berufungsgericht, an welches die Angelegenheit durch den BGH zurückverwiesen worden ist - diesem diese Frage zur Vorabentscheidung vorlegen sollte.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Erwerber sog. Schrottimmobilien durch diese Entscheidung des BGH nun grundsätzlich auch wegen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz Schadensersatz von der finanzierenden Bank verlangen können. Insofern ist es eine begrüßenswerte Entschei-dung aus Sicht des Verbraucherschutzes. Ein Wermutstropfen bleibt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Verbraucher zum Nachweis des Widerrufs im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung verpflichtet ist.
Nichtsdestotrotz werden angesichts dieser Entscheidung viele Käufer vergleichbarer Immobilien gesteigerte Chancen haben, Ansprüche gegen die finanzierende Bank geltend machen zu können. Ihnen ist daher anzuraten, sich zeitnah von einem auf dem Rechtsgebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die Erfolgschancen in ihrem konkreten Fall beraten zu lassen.
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Kein Hinweis auf fehlende Berücksichtigung des Mietausfallrisikos bei Beitritt zu Mietpool - Käufer einer Eigentumswohnung erhält Schadensersatz
27.02.2008 Mit Urteil vom 30.11.2007 (BGH, Urt. v. 30.11.2007 – V ZR 284/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer einer Eigentumswohnung, der im Zuge des Erwerbs der Immobilie einem Mietpool beitritt, die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie weiteren Schadensersatz verlangen kann, wenn er bei der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen worden ist, dass in den ihm vorgelegten Berechnungen der zu erwartenden Mieterträge kein angemessenes Mietausfallrisiko einkalkuliert worden ist.
In dem zu entscheidenden Fall hat ein Ehepaar eine Eigentumswohnung erworben und trat gleichzeitig einem Mietpool bei. Die Finanzierung des Wohnungskaufs erfolgte über ein Vorausdarlehen einer Bausparkasse mit zwei nacheinander geschalteten Bausparverträgen.
Anlässlich der Verkaufsgespräche wurden dem Ehepaar Unterlagen mit Musterberechnungen zur Finanzierung der Immobilie vorgelegt. Die Berechnungen beinhalteten auch eine Kalkulation der zu erwarteten Mieterträge. Zwar erläuterte der Verkäufer den Eheleuten die Systematik eines Mietpools sowie, dass ein Wohnungsleerstand in dem gesamten Anwesen dazu führen, dass alle Mitglieder des Mietpools geringere Ausschüttungen erhalten würden. Dagegen ließ der Verkäufer unerwähnt, dass in den von ihm vorgelegten Berechnungen der zu erwartenden Mieterträge kein angemessenes Mietausfallrisiko einkalkuliert worden ist.
Der fehlende Hinweis hierauf begründet, so der BGH in seiner Entscheidung, die Verletzung einer Beratungspflicht. Die Verletzung einer Pflicht aus einem Beratungsvertrags ist schon dann gegeben, wenn der Verkäufer gegenüber dem Interessenten unzutreffend, weil zu positiv, die Ertragserwartungen einer Immobilie beschreibt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber auf Empfehlung des Verkäufers einem Mietpool beitritt.
Der Verkäufer genügt seinen Beratungspflichten gerade nicht wenn, wenn er nur darauf hinweist, dass im Falle des Beitritts zu einem Mietpool der Erwerber das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten sowie das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen trägt. Die Beschreibung der Systematik eines Mietpoolvertrages sowie die Darstellung möglicher Auswirkungen im Falle des Leerstandes, mithin eine geringere Ausschüttung, ist daher nicht ausreichend.
Vielmehr müssen diese Risiken durch die Vornahme von Abschlägen bei den Einnahmeerwartungen oder durch Zuschläge bei den prognostizierten Belastungen, die dem Erwerber vorgelegt werden, vor Augen geführt werden. Sind diese Risiken bei der dem Erwerber vorgelegten Kalkulation der Ertragserwartung nicht berücksichtigt worden, so ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass ein angemessenes Mietausfallrisiko in die Berechnungen nicht einkalkuliert worden ist.
Nur durch eine solche Aufklärung kann ein Interessent prüfen, ob seine finanziellen Mittel nicht nur ausreichend sind, um die Immobilie zu erwerben, sondern ob diese auch genügen, diese zu halten. Die zutreffende Ermittlung des monatlichen Eigenaufwandes ist das Kernstück der Beratungsleistung. Wird der Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Risiken eines Mietpools keinen Eingang in die Berechnungen der Ertragserwartungen gefunden haben, darf er davon ausgehen, dass der Verkäufer das Mietausfallrisiko einkalkuliert hat und damit sichergestellt ist, dass nicht schon jeder Leerstand oder anderweitige Mietausfall dazu führt, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielt werden kann.
Ein Erwerber, der nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass diese Risiken keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben, kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie weitergehenden Schadensersatz verlangen, da zu vermuten ist, dass er in Kenntnis dieses Umstandes die Immobilie nicht erworben und dem Mietpool nicht beigetreten worden wäre.
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BGH: Schadensersatz mangels Hinweis auf Zinsanstieg bei Vorausdarlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung
25.02.2008 Erwerber von Eigentumswohnungen werden häufig mit verlockenden Finanzierungsangeboten durch Anlagevermittler und –berater zum Kauf einer Eigentumswohnung ohne Eigenkapital animiert. Die Finanzierung soll dabei über zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge, durch die das Bankdarlehen abgelöst werden soll, erfolgen (sog. Dortmunder-Modell).
Problematisch an diesem Modell ist jedoch, dass der Darlehenszins regelmäßig nicht für den gesamten Zeitraum der Laufzeit des Darlehens festgeschrieben ist. Teilweise endet die Festschreibung noch vor der Zuteilung des ersten Bausparvertrages, teilweise nach Zuteilung der ersten Bausparsumme. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kommt häufig das „böse Erwachen“. Der „neue“ Zins ist erheblich höher, als der bislang festgeschriebene Zinssatz, mit der Folge, dass die monatliche finanzielle Belastung des Erwerbers – für diesen unerwartet – steigt. Nicht selten kann dies dazu führen, dass die Immobilie nicht gehalten werden kann, da der Erwerber die monatlichen Zahlungen nicht mehr erbringen kann. Nicht selten handelt es sich hierbei auch um eine sog. Schrottimmobilie, die wenig werthaltig ist.
Die Erhöhung des Darlehenszinses ergibt sich in vielen dadurch, dass der anfängliche Zinssatz „subventioniert“ ist und demnach unter dem marktüblichen Zins liegt. Diese Tatsache wird vielen Erwerbern anlässlich der Beratung ebenso vorenthalten, wie der Hinweis auf ein mögliches Ansteigen des Zinssatzes nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 17.01.2008 (BGH, Beschluss v. 17.01.2008 – V ZR 92/07) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und nochmals deutlich gemacht, dass der Erwerber bei der Beratung über eine etwaige Subventionierung des festgeschriebenen Zinses aufmerksam gemacht werden muss. Wird der Erwerber nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem festgeschriebenen Zins, um einen subventionierten Zins handelt, dann darf er davon ausgehen, dass es sich um einen marktüblichen Zins handelt. Insofern macht er unzutreffende Tatsachen zur Grundlage seiner Anlageentscheidung, die er zutreffender Kenntnis unter Umständen nicht getroffen hätte.
Anlässlich der Beratung ist er deshalb gerade auch auf den Umstand hinzuweisen, dass sich nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist ein höherer, an die Marktgegebenheiten angepasster Zins ergeben und damit die monatliche Belastung des Erwerbers steigen kann. Fehlt ein solcher Hinweis, so begründet dies eine Pflicht zum Ersatz des dem Erwerber hieraus entstandenen Schadens, da der Erwerber über den monatlichen Eigenaufwand, der sich aus dem Erwerb einer solchen Immobilie ergibt, zutreffend aufzuklären ist. Dies stellt das Kernstück jeder Anlageberatung dar. Der Käufer soll sich, so der BGH, vor der Beratung darüber klar werden, ob er mit seinen finanziellen Mitteln in der Lage ist, die Immobilie zu erwerben und behalten zu können.
Ist der Erwerber anlässlich der Beratung nicht auf ein Ansteigen des Zinssatzes nach Ablauf der Zinsbindungsfrist hingewiesen worden, so kann im Falle einer solchen Falschberatung grundsätzlich die Rückabwicklung des Wohnungskaufs sowie Ersatz des weitergehenden Vermögensschadens verlangen.
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BGH: Haftung wegen Prospektfehler auch ohne Vorlage des Prospekts möglich!
21.02.2008 Der Bundesgerichtshof hat in seiner am 21.02.2008 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 03.12.2007 – II ZR 21/06) festgestellt, dass Fehler in einem Emissionsprospekt auch dann zu einer Haftung führen können, wenn der Anleger vor Vertragsschluss keine Kenntnis vom Inhalt des Emissionsprospekts oder diesen überhaupt nicht erhalten hat.
In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte der Anleger den Prospekt weder vor der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages ausgehändigt bekommen, noch wurde ihm der Inhalt des Prospekts vor Vertragsschluss anderweitig zugänglich gemacht. Das Vermittlungsgespräch führte der Vermittler jedoch auf Grundlage des der Anlage zugrunde liegenden Emissionsprospekts.
Der BGH gelangt zu der Auffassung, dass es auf die tatsächliche Kenntnis des Prospektinhalts bzw. die Aushändigung des Prospekts vor Zeichnung der Beteiligung nicht ankommt, wenn das Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft vorsieht, dass die mit der Vermittlung der Beteiligungen betrauten Vermittlungsgesellschaften anhand des Prospekts geschult werden und ausschließlich auf der Grundlage des Emissionsprospekts die Beratungsgespräche führen. Dies gelte umso mehr, wenn in dem Zeichnungsschein – wie in dem von dem BGH entschiedenen Falle – vermerkt sei, dass der Vermittler die Anlage ausschließlich auf Grundlage des Zeichnungsscheins, des Gesellschaftsvertrages und des Emissionsprospektes zu vermitteln befugt ist.
Auch wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für das Vermittlungsgespräch verwendet worden sei, sei der Emissionsprospekt, so der BGH, konkret verwendet worden. Auch in einem solchen Falle kann sich eine Haftung nicht nur nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, sondern zudem aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne ergeben.
Auf eine tatsächliche Übergabe des Prospekts oder eine anderweitige Kenntnis des Anlegers von dem Inhalt des Prospekts komme es dabei nicht an, da der Prospektinhalt automatisch in das Werbegespräch einfließe und damit Grundlage der Vermittlung werde, so der BGH weiter. Der Prospektmangel setze sich in das Beratungsgespräch hinein fort und wirke genauso, als wenn der Anleger den Prospekt rechtzeitig erhalten hätte und kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt worden wäre, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte.
Die Entscheidung des BGH ist aus Anlegersicht zu begrüßen. Häufig wird anlässlich eines Verkaufsgesprächs dem Anleger der Prospekt durch den Vermittler nicht überreicht. Angesichts dieser Entscheidung kann einem Anleger, der sich auf einen Prospektfehler beruft nicht mehr lapidar entgegengehalten werden, er könne sich auf einen Prospektfehler nicht berufen, da ein Prospektfehler ohne Kenntnis des Prospekts nicht ursächlich sein und damit keinen Schadensersatzanspruch begründen könne. Durch diese Entscheidung des BGH verbessern sich daher die Erfolgsaussichten von Anlegern deutlich, die unter Berufung auf einen Prospektfehler Ansprüche gegen Prospektverantwortliche oder die Anlagegesellschaft geltend machen wollen.
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BGH: Kreditfinanzierter Kaufvertrag - Verbraucher können von Bank Rückzahlung des Darlehens verlangen!
31.01.2008 Der Bundesgerichtshof hat mit einer am 31.01.2008 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/05) die Rechte der Verbraucher nicht unerheblich erweitert. Ein Verbraucher kann numehr im Falle eines sog. verbundenen Geschäfts nicht nur unter Verweis auf, ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Einwendungen, die Rückzahlung des Verbraucherdarlehens verweigern. Hat der Verbraucher das Darlehen bereits vollständig abbezahlt, so kann er im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages, von der finanzierenden Bank die Rückzahlung der bereits vollständig erbrachten Zahlungen verlangen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 1997 mit einem ideellen Anteil an einer durch eine Bauträgergesellschaft noch zu errichtenden Wohnung. Für den Abschluss aller hierfür erforderlichen Verträge erteilte sie einem Treuhänder eine umfassende und unwiderrufliche Vollmacht. Anlässlich des Erwerbs des Wohnungsanteils schloss sie zudem einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank, durch welche der Anteilskauf finanziert werden sollte. Die Tilgung des Darlehens wiederum sollte planmäßig über einen zeitgleich abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen. Das Darlehen wurde schließlich nach Beendigung der Laufzeit mittels des zuteilungsreifen Bausparvertrages vollständig getilgt. Die Klägerin verlangte nun - nach vollständiger Tilgung des Darlehens - die Rückzahlung sämtlicher auf das Darlehen erbrachten Leistungen. Diesen Anspruch begründete sie damit, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße und damit nichtig sei. Somit sei sie bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam vertreten worden. Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages sei die beklagte Bank daher zur Rückzahlung sämtlicher auf das Darlehen erbrachter Zahlungen verpflichtet.
Nachdem das Berufungsgericht, bereits im Sinne der Klägerin entschieden hatte, bestätigte nunmehr auch der BGH die Rechtsauffassung der Klägerin und wies die Revision der beklagten Bank gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück. Mit dieser Entscheidung beendet der BGH einen in Literatur und Instanzrechtsprechung herrschenden Streit über die Existenz eines solchen, gegen die Bank aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages, bestehenden Anspruchs.
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der dem Treuhänder erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes führt zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages, da der Treuhänder mangels wirksamer Vollmacht die Klägerin nicht bei Abschluss des Kaufvertrages vertreten konnte. Eine Vollmacht sei, so der BGH, im vorliegenden Falle auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen anzunehmen. Schließlich komme auch eine Genehmigung des Kaufvertrages vorliegend nicht in Frage.
Kaufvertrag und Darlehensvertrag bilden in diesem konkreten Falle ein sog. verbundenes Geschäft, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Insbesondere wenn der Vermittler dem Käufer sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag vorlegt und das Kreditinstitut bereits im vorne herein erklärt hat, den Kauf zu finanzieren, kann von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden. Regelmäßig kommt es in diesen Fällen zu keinem direkten persönlichen Kontakt zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut.
Liegt – wie im vorliegenden Falle – ein verbundenes Geschäft vor, so kann der Ver-braucher dem finanzierenden Kreditinstitut gegen den Kaufvertrag bestehende Einwendungen entgegenhalten und die Rückzahlung des Darlehens verweigern, § 9 Abs.3 VerbrKrG a.F. Im konkreten Falle wäre die Verweisung des Verbrauchers auf die Geltendmachung dieses Rechts sinnlos, da die Klägerin das Darlehen bereits vollständig getilgt hatte. Insofern war zu entscheiden, ob die Klägerin eine Rückzahlung des Darlehens beanspruchen kann.
Der BGH schließt sich nun der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Instanzgerichtsrechtsprechung an, wonach im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzierten Geschäftes ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber, so der BGH, habe mit § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. keine abschließende Regelung treffen wollen, durch welchen ein Rückforderungsdurchgriff generell ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Frage der Rückforderung in der vorliegenden Konstellation zwischen Verbraucher, Verkäufer und finanzierender Bank bewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen wollen.
Daher kann der Verbraucher in diesem Fall die auf das Darlehen erbrachten Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vollständig zurückfordern. Die von Anfang an gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers bestehende dauernde Einrede der Nichtigkeit des Kaufvertrages, kann der Verbraucher der Bank entgegen halten und die Rückzahlung sämtlicher Darlehensleistungen verlangen. Dabei muss er sich, so der BGH, etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung sei im Falle des Bereicherungsausgleiches anders als im Falle des sog. Vorteilausgleichs nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, ausgeschlossen.
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Kreditnehmer tragen im Falle der Tilgung eines Darlehens aus einer Kapitallebensversicherung grundsätzlich das Risiko der Unterdeckung
14.01.2008 Aus einer erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 20.11.2007 – XI 259/06) geht hervor, dass Darlehensnehmer, die ihren Kredit am Ende der Laufzeit mittels der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung vereinbarungsgemäß vollständig tilgen wollen, regelmäßig das Risiko zu tragen haben, dass die Versicherungsleistung zur vollumfänglichen Ablösung des Darlehens nicht ausreicht. Ist dies der Fall, so schuldet der Darlehensnehmer weiterhin den sich nach Verrechnung der Versicherungsleistung ergebenden Restbetrag.
Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten ge-gen die Nichtzulassung der Revision durch das vorinstanzliche Oberlandesgericht zu entscheiden. Gegenstand der Angelegenheit war die Klage einer Sparkasse gegen zwei ihrer Darlehensnehmer. Die Sparkasse gewährte ihren beiden Kunden endfällige Darlehensverträge (keine Tilgung während der Vertragslaufzeit, sondern erst an deren Ende). Die Tilgung sollte jeweils aus einer im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erfolgen. Mit dieser konnten jedoch die Darlehensverträge bei deren Fälligkeit nicht vollständig getilgt werden. Die Sparkasse forderte daher nach Verrechnung der Versicherungsleistung die Beklagten zur Resttilgung der Darlehen auf. Diese vertraten die Auffassung, die Sparkasse könne sich lediglich aus der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung befriedigen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung der beiden Darlehensnehmer über die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung käme nach Auffassung der Beklagten dagegen nicht in Betracht.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die vorin-stanzliche Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2006 - 31 U 6/06) bestätigt.
Aus beiden Entscheidungen wird deutlich, dass sich Darlehensnehmer vor Eingehung eines Darlehensvertrages, welchen sie mittels einer in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherung tilgen wollen, genauestens mit den vertraglich festgelegten Tilgungsbestimmungen auseinandersetzen und diese mit der finanzierenden Bank erörtern sollten. Andernfalls kann es wie in dem vorliegenden Falle nach Jahren bei der Tilgung des endfälligen Darlehens zu bösen Überraschungen kommen.
Ob ein Darlehensnehmer von der finanzierenden Bank auf weitere Tilgungsleistungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Ablaufleistung der zur Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung nicht ausreicht, ist von der konkreten Regelung im jeweiligen Darlehensvertrag abhängig.
So war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag nicht eine Tilgung „durch“, sondern eine Tilgung „aus“ der Lebensversicherung bei Fälligkeit der Versicherungssumme vorgesehen. Die Lebensversicherung sollte demnach nicht unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung in jedem Falle zur vollständigen Tilgung des Darlehens führen, sondern - so schloss das OLG Hamm (bestätigt durch den BGH) aus dieser Formulierung - lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens sein.
Sollte also die Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ausreichend sein, so sei der Darlehensnehmer in diesem Falle auch weiterhin zur Resttilgung verpflichtet. Dies ergebe sich im konkreten Fall weiterhin daraus, dass in dem vorliegenden Darlehensvertrag vermerkt war „Tilgung am 30.01.2004 in einer Summe“. Hieraus müsse der Darlehensnehmer schließen, dass im Fälligkeitszeitpunkt der in dem Darlehensvertrag genannte Nennbetrag vollständig zu tilgen sei, ggf. mit anderen Geldmitteln, falls die Versicherungsleistung nicht ausreichend sein solle.
Weiterhin sei dem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer die Möglichkeit von Schwankungen derHöhe der Überschussleistung bekannt. Insofern müsse dieser damit rechnen, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung im Einzelfall nicht zur vollumfänglichen Tilgung ausreichen könnte. In diesem Falle könne er auch nicht davon ausgehen, dass die Bank sich ausschließlich aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung befriedigen und auf den Differenzbetrag ohne weiteres verzichten wird.
Das müsse umso mehr gelten, wenn – wie im vorliegenden Falle geschehen – in den Darlehensvertrag zudem eine Regelung aufgenommen worden ist, nach welcher für den Fall, dass nach Ablauf des Kreditvertrages die Versicherungsleistung nicht zur vollständigen Tilgung ausreichen sollte, neue Absprachen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verlängerung des Darlehens sowie zur Festsetzung neuer Kreditkonditionen erfolgen sollen.
Bankkunden, die im Zuge des Abschlusses eines Darlehensvertrages – häufig auf Vorschlag des Kreditinstituts - eine Kapitallebensversicherung zur späteren Tilgung des Darlehens abschließen, sollten daher ein besonderes Augenmerk auf die vertraglich festgesetzten Tilgungsbestimmungen legen und ggf. klarstellend nachfragen, um Überraschungen am Vertragsende vorzubeugen.


