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Gesetzgebung Archiv

Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?

05.04.2008.   In  den  vergangenen  Jahren haben Vereinbarungen über Innenprovisionen, sog. Kick-Back-Zahlungen, bei Wertpapiergeschäften für Aufsehen gesorgt und zahlreiche Gerichte beschäftigt. Unter anderem hatte sich auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05) mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Aufklärung des Anlegers über derartige Kick-Backs zu erfolgen hat.

Der BGH gelangte in seiner damaligen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine anlageberatende Bank den Anleger über die Tatsache sowie die Höhe von Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen sowie Verwaltungskosten durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, so handelt es sich um einen Beratungsfehler, der zum Schadensersatz verpflichtet. Denn, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung, erst durch eine diesbezügliche Aufklärung kann der Kunde in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Fonds oder ein bestimmtes Wertpapier nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Denn, verdient  die Bank an der Anlageentscheidung des Kunden durch Rückvergütungen, so sind nach Auffassung des BGH die Kundeninteressen gefährdet, da die Gefahr bestehe, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe umsatzabhängige Rückvergütungen zu erhalten.

Nun hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Finanzmarktlinie durch das sog. FRUG (Finanzmarkrichtlinieumsetzungsgesetz), welches am 01.11.2007 in Kraft getreten ist, die Zulässigkeit von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erheblich eingeschränkt.

§ 31 d WphG sieht nunmehr ein grundsätzliches Verbot solcher Zuwendungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch Dritte bzw. von diesen an Dritte, die nicht Kunden der Dienstleistungen sind, vor.

Nur ausnahmsweise sind solche Zuwendungen – vor allem Provisionen und Gebühren - noch zulässig. Zum einen ist dies der Fall, wenn es sich um Gebühren und Entgelte handelt, die die Erbringung der Wertpapierleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind. Die Zuwendungen dürfen jedoch nicht dazu geeignet sein, die im Interesse des Kunden mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erbringende Dienstleistung, zu gefährden.

Zum anderen sind zukünftig Zuwendungen nur dann zulässig, wenn sie dazu bestimmt sind,die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und dabei gleichzeitig der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen. Dabei müssen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung umfassend, zutreffend und verständlich offen gelegt werden.

Eine solche Qualitätsverbesserung wird gesetzlich angenommen, wenn trotz der erfolgten Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung iSd WphG oder einer allgemeinen Empfehlung  das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Dienstleistungen unvoreingenommen erbringt.

Das Gesetz liefert keinen Anhaltspunkt, wann von einer „unvoreingenommen“ erbrachten Dienstleistung auszugehen ist. Problematisch dürfte vor allem dabei sein, wie die „Unvoreingenommenheit“ des Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgestellt werden soll und vor allem, ob es an dem Anleger sein soll, nachzuweisen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Dienstleistung voreingenommen erbracht hat oder aber ob das Wertpapierdienstleistung für seine unvoreingenommene Leistungserbringung die Beweislast trifft. Aus Gründen des Anlegerschutzes und aufgrund des grundsätzlichen Verbots solcher Zuwendungen muss wohl letzteres angenommen werden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Kick-Back-Zahlungen durch die gesetzliche Neuregelung zwar weiterhin möglich, aber doch sehr stark eingeschränkt werden. Vor allem sind sie zukünftig u.a. nur dann zulässig, wenn der Kunde durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausführlich hierüber aufgeklärt worden ist. Im Falle eines Verstoßes gegen das nunmehr gesetzlich normierte Verbot kann auch wie bisher der Kunde Schadensersatzansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltend machen.

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Zukünftig verbesserter Schutz vor Hedge-Fonds? Gesetzgeber berät über neue gesetzliche Regelungen zu Immobilienkrediten!

20.02.2008. Die Medienberichterstattung  über  die Praxis  verschiedener  Banken und Sparkassen, die ihre Kreditportfolios an Hedge-Fonds veräußern, hat offensichtlich den Gesetzgeber zum Handeln bewogen. Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber mehrere Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition des Darlehensnehmers im Falle der Veräußerung der Darlehensforderung an Dritte verbessern soll. Die meisten der geplanten Neuregelungen, die bereits Gegenstand einer Expertenanhörung in Berlin waren, werden von Bankenseite teilweise heftig kritisiert.

In  letzter  Zeit  sorgte die Berichterstattung verschiedener Medien über eine Praxis verschiedener Banken und Sparkassen, sog. notleidende aber auch von dem Darlehensnehmer ordnungsgemäß bediente Kredite auf Hedge-Fonds zu übertragen, für Aufsehen. Banken und Sparkassen verkaufen ein Bündel von Darlehensforderungen an einen Hedge-Fonds, der die Darlehensforderungen nur zu einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes erwirbt. Daneben erwirbt der Hedge-Fonds auch noch die von dem Kreditnehmer der Bank zur Absicherung des Darlehens gestellte Grundschuld.

Häufig ist der Hedge-Fonds an einer schnellen Gewinnrealisierung interessiert. Daher wird in vielen Fällen sodann die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld betrieben. Mittlerweile scheinen von dieser Praxis nicht nur sog. notleidende Kredit – Kredite, die nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden – betroffen. Medial wurden verschiedene Fälle publik, in welchen auch ordnungsgemäß bediente Kredite auf Hedge-Fonds übertragen worden sind, offensichtlich um das Kreditportfolio für Erwerber attraktiver zu machen und einen höheren Preis zu erzielen. Da die Grundschuld rechtlich unabhängig von der Darlehensforderung ist und der Dritte, dem Forderung und Grundschuld übertragen worden ist, nicht an den zwischen Darlehensnehmer und Bank geschlossenen Sicherungsvertrag gebunden ist, besteht für den Kreditnehmer das Risiko, dass er trotz regelmäßiger Tilgung seines Kredits in Höhe der Grundschuldsumme in Anspruch genommen werden kann. Dies kann im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten.

Nicht zuletzt der aufgrund der medialen Berichterstattung entstandene öffentliche Druck dürfte den Gesetzgeber nun dazu bewogen haben, anlässlich der Beratungen zu dem geplanten sog. Risikobegrenzungsgesetz, auch Gesetzesänderungen zum Zwecke eines verbesserten Schutzes von Kreditnehmern vor dem Verkauf ihrer Darlehensforderungen an Dritte ins Auge zu fassen. So sind u.a. folgende Regelungen geplant:

  • Banken sollen zukünftig verpflichtet werden, auch Darlehensverträge anzubieten, in denen eine Abtretung der Darlehensforderung an Dritte ausgeschlossen ist.
  • Darlehensnehmer sollen  zukünftig  ein Sonderkündigungsrecht erhalten,  wenn ohne ihre Zustimmung der Darlehensvertrag oder Darlehensforderungen auf einen Dritten übertragen worden ist
  • im Falle der Abtretung der Darlehensforderung auf Dritte soll der Darlehensnehmer zukünftig hiervon unverzüglich informiert werden, soweit nicht der bisherige Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin als Ansprechpartner auftritt
  • auch  Immobiliarkredite  sollen  wie  andere  Verbraucherkredite  erst  dann kündbar sein, wenn der Darlehensnehmer in einem bestimmten Umfange mit den Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten ist
  • ist  Darlehensnehmer  ein  Unternehmen,  so  soll  entgegen der bisherigen Gesetzeslage eine Abtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsverbots nicht mehr in Frage kommen, wenn der Darlehensgeber ein Kreditinstitut ist
  • dem Darlehensnehmer soll  zukünftig ein  verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger zustehen, wenn dieser aus der regelmäßig bei Grundschuldbestellung abgegebenen Erklärung des Darlehensnehmers, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, vorgeht, obwohl der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß nachgekommen ist

Mit Ausnahme der geplanten Neuregelung eines verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers stoßen alle anderen in Betracht gezogenen Gesetzesänderungen auf breite Ablehnung aus dem Bankensektor, was unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlage auch nachvollziehbar ist.

Ungeachtet  der  von  Bankenseite  vorgetragenen Kritik und so sehr die gesetzgeberische Aktivität auch zu begrüßen ist, bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob allein durch die geplanten Maßnahmen ein effektiver Schutz des redlichen Darlehensnehmers gewährleistet werden kann. Hierfür sollte in jedem Falle flankiert von den bereits durch den Gesetzgeber angedachten Lösungsansätzen gesetzlich normiert werden, dass der Neugläubigers in die zwischen Darlehensnehmer und Bank geschlossenen Sicherungsabrede eintritt und an die dort vereinbarten Vollstreckungsbeschränkungen gebunden ist.

Es bleibt abzuwarten, welche Gesetzesänderungen tatsächlich vorgenommen  werden und wann mit dem Inkrafttreten einer Neuregelung gerechnet werden kann. Zu erwarten ist in jedem Falle, dass die Neuregelung keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene Darlehensverträge haben wird. Insofern werden ist Kreditnehmern anzuraten, sich von einem auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, um Möglichkeiten zu erörtern, die eigene Immobilie vor Darlehensaufkäufern zu schützen. Dies gilt nicht nur für Kreditnehmer, die bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und bei denen die Forderungsabtretung droht bzw. unmittelbar bevorsteht oder sogar eine Übertragung auf einen Hedge-Fonds bereits erfolgt ist. Auch vor dem Abschluss eines Darlehens ist es sinnvoll, sich über geeignete vorbeugende Maßnahmen rechtlich beraten zu lassen.

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Verbesserter Anlegerschutz durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz – Auf dem Grauen Kapitalmarkt bleibt jedoch (fast) alles beim alten!

30.10.2007. Zum  01.11.2007  tritt  das  sog.  Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz  (FRUG) in Kraft. Hinter dieser Wortungetüm verbirgt sich die gesetzliche Umsetzung einer europäischen Richtlinie, in deren Zuge verschiedene u.a. Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) geändert bzw. neu gefasst werden. Das Ziel der Novellierung – eine Verbesserung des Anlegerschutzes – wird hierdurch jedoch nur partiell erreicht.

Mit der Richtlinie RiL 2004/39/EG, MiFID sowie deren Umsetzung durch das   Finanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz leisten der Europäische sowie der deutsche Gesetzgeber einen weiteren wichtigen Beitrag zum Anlegerschutz. Insbesondere werden die Anforderungen an Wertpapierdienstleister und die Qualität ihrer Tätigkeit durch einen umfangreichen Pflichtenkatalog, welcher sich in § 31 WphG findet, erhöht. So müssen anlässlich der Dienstleistung vorab verschiedene Informationen von dem Kunden (z.B. über bisherige Erfahrungen mit Kapitalanlagen, Anlageziel, Risikokenntnis, finanzielle Leistungsfähigkeit) eingeholt bzw. diesem im Gegenzug zur Verfügung (z.B. Risiken einer Anlage, Kosten und Nebenkosten, v.a. Provisionen) gestellt werden. Hierdurch soll gesichert sein, dass der Kunde in der Folge optimal aufgeklärt wird und das für ihn passende Finanzprodukt angeboten erhält. Verstöße gegen einzelne Pflichten sind bußgeldbewehrt.

Trotz der zahlreichen, mit dem FRUG einhergehenden Novellierungen verschiedener Gesetze ist jedoch zu konstatieren, dass der graue Kapitalmarkt hiervon weitestgehend unberührt bleibt. Das WphG findet keine Anwendung auf die bevorzugt auf dem grauen Kapitalmarkt angebotenen Anlageformen – atypisch stille Beteiligungen und Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds –, da diese keine Finanzinstrumente im Sinne des WphG darstellen. Daher ist insbesondere der neu gefasste Pflichtenkatalog des § 31 WphG bei der Anlageberatung in diesen Fällen ohne Bedeutung. Durch das FRUG wird lediglich nun in der Gewerbeordnung die Anlageberatung als erlaubnispflichtige Tätigkeit aufgenommen (§ 34 c GewO). Somit wird es der zuständigen Behörde zukünftig möglich sein, unzuverlässigen Antragstellern, die Anlageberatung anbieten wollen oder solchen, die sich in diesem Bereich bereits als unzuverlässig erwiesen haben, die Erlaubnis zu versagen bzw. zu entziehen.

Es bleibt somit festzuhalten, dass der graue Kapitalmarkt weiterhin in der Grauzone – weitestgehend ungeregelt – und der Anleger größtenteils vor dubiosen Anlageprodukten sowie Anlagevermittlern bzw. –beratern ungeschützt verbleibt. Daher steht zu befürchten, dass der graue Kapitalmarkt- wie regelmäßig in den vergangenen Jahren - auch in Zukunft von Skandalen mit Schäden in Milliardenhöhe heimgesucht werden wird.

Allein durch den Zusammenbruch der Göttinger Gruppe sind nach Expertenschätzungen mehr als 1 Mrd. Euro Anlegergelder vernichtet worden. Ein „Anlagekonzept“, welches sich schon sehr früh als nicht plausibel herausstellte, gravierende unternehmerische Fehlentscheidungen – u.a. Investitionen in ein mittlerweile insolventes Bankhaus sowie einen Berliner Fußballverein – sowie fehlerhafte Anlageberatung und –vermittlung zahlreicher Anlagevermittler im Strukturvertrieb, die entweder wider besseres Wissen oder mangels eigener Kenntnis wesentliche Risiken der Anlageform unerwähnt ließen, haben zehntausende Anleger, die häufig mit dieser Anlage für das Alter vorsorgen wollten, um ihr Geld gebracht.

Angesichts der Geldvernichtung der vergangenen Jahre dürfte kaum noch etwas unter den Insolvenzgläubigern der Göttinger Gruppe und der Securenta AG zu verteilen sein. Anlässlich der Gläubigerversammlung vom 16.08.2007 wurde bekannt, dass lediglich EUR 17.000,00 an liquiden Mitteln vorhanden sind. Etwas besser soll es bei der Securenta AG aussehen. Konkrete Zahlen hierüber liegen nach Kenntnis des Autors jedoch bislang nicht vor. Dennoch könnten Anleger der Securenta AG trotz allem leer ausgehen, wenn sich der Insolvenzverwalter der Securenta AG, Peter Klöpfel, mit seiner Meinung durchsetzen sollte, Anleger der Securenta AG als nachrangige Insolvenzgläubiger einzustufen. In diesem Falle müssten sie daher bei der Verteilung der Reste des Flagschiffs des Göttinger Konzerns anderen Gläubigern den Vortritt lassen und damit rechnen, dass die Masse nicht ausreichen wird, um auch ihre Forderungen wenigstens zu einem kleinen Teil zu befriedigen. Deswegen setzen viele Anleger ihre Hoffnung auf eine baldige Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG. Diese ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Sollte zugunsten des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg entschieden werden, müsste ein neuer Insolvenzverwalter für dieses Verfahren berufen werden. Unter Umständen könnte dies Rolf Rattunde, der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding, sein. Dieser hat bereits in dem ihm anvertrauten Verfahren zu erkennen gegeben, dass der er die Auffassung seines Kollegen nicht teilt und aus diesem Grunde Anlegern der Securenta AG die Möglichkeit der Forderungsanmeldung nicht verwehren würde.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Securenta AG über ein höheres Restvermögen als die Göttinger Gruppe verfügt, welches sodann unter den Insolvenzgläubigern zur Verteilung kommen könnte, bleibt jedoch für das Gros der Anleger nur die Erkenntnis, dass sie ihr investiertes Geld größtenteils oder sogar vollständig verloren haben. Hinzu kommt die Gefahr, sogar noch durch die Insolvenzverwalter auf Nachschusszahlungen bzw. ausstehende Einlagen sowie durch die Finanzbehörden auf Rückzahlung bereits erlangter Steuervorteile in Anspruch genommen zu werden.

Soweit dem Verfasser bekannt ist, haben sich die beiden zuständigen Insolvenzverwalter zu einer Geltendmachung von Nachschusszahlungen noch nicht abschließend geäußert. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich beide in der Zukunft hierzu positionieren werden. In jedem Falle sollten Anleger ggf. mit anwaltlicher Hilfe auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

Der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe, Rolf Rattunde, rechnet jedoch ausweislich diverser Presseberichte damit, dass die Finanzbehörden gegenüber Anlegern die Rückzahlung von Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen geltend machen werden. Aber auch hier dürfte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein, da aus hiesiger Sicht durchaus gute Chancen bestehen, sich gegen etwaige Forderungen der Finanzbehörden erfolgreich zur Wehr zu setzen.

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Das neue Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) und seine Aus-wirkungen für Anleger geschlossener Immobilienfonds und Bauträgermodellen


05.11.2007. Am 11.10.2007 hat der Bundestag das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen. Dieses soll, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates, zum 01.07.2008 in Kraft treten.

Infolge dieses Gesetzes, welches das bisherige, historisch belastete Rechtsberatungsgesetz ablösen und die Rechtsberatung in Deutschland umfassend reformieren soll, steht eine Verschlechterung des Anlegerschutzes im Bereich geschlossener Immobilienfonds und Bauträgermodellen zu erwarten.

Das Zentrum der gesetzlichen Neuregelung bildet die in § 2 Abs.1 RDG nunmehr neu geschaffene Definition der „Rechtsdienstleistung“. Hierunter ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, zu fassen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung des Regierungs-entwurfs legen nahe, dass mit der Neuregelung eine Verschlechterung des Anlegerschutzes in Deutschland einhergehen wird. Vor allem die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Treuhandmodellen bei Bauträger- und sonstigen Anlagemodellen, insbesondere geschlossenen Immobilienfonds – hierzu sogleich - dürfte für Fälle ab dem 01.07.2008 nicht mehr aufrechtzuerhalten und überholt sein.

Bei den genannten Anlagemodellen erfolgt die Beteiligung des Kapitalanlegers regelmäßig über einen Treuhänder, mit welchem der Anleger einen Geschäftsbe-sorgungsvertrag abschließt und der für den Anleger aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht die wesentlichen Rechtshandlungen – insbesondere die auf den Fondsbeitritt sowie den Abschluss des zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen – vornimmt.

Der BGH hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass es sich hierbei um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Häufig verfügt jedoch der Treuhänder nicht über eine solche Erlaubnis und verstößt damit gegen Art.1 § 1 RBerG und damit gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Dies hat die Nichtigkeit des zwischen Anleger und Treuhänder geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Zudem ist die von dem Anleger zugunsten des Treuhänders erteilte Vollmacht aus diesem Grund ebenfalls unwirksam. Vorbehaltlich des Eintritts etwaiger Rechtsscheintatbestände ist der Anleger in diesem Falle nicht an den durch den Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrag gebunden, da er durch den Treuhänder mangels rechtswirksamer Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden ist.

Gleiches gilt auch für den Fondbeitritt des Anlegers, welcher ebenfalls wegen fehlender wirksamer Vertretung durch den Treuhänder nicht erfolgt ist. Daher konnte der Anleger vielfach gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut erfolgreich die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Freigabe gestellter Sicherheiten von dem finanzierenden Kreditinstitut geltend machen.

Eine Rückabwicklung des Fondsbeitritts sowie des Darlehensvertrages aufgrund mangelnder Erlaubnis des Treuhänders zur Rechtsberatung dürfte angesichts der Neuregelung des RDG zukünftig nicht mehr möglich sein, da die Tätigkeit des Treuhänders keine Rechtsdienstleistung iSd § 2 Abs.1 RDG darstellen und daher erlaubnisfrei sein wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm als auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs hierzu.

Zukünftig wird es entscheidend sein, ob die in fremden Angelegenheiten vorzunehmende Tätigkeit eine rechtliche Prüfung im Einzelfall darstellt. Nur dann handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Da es sich bei der Vertretung in den geschilderten Treuhandkonstellationen um reine Rechtsanwendung und gerade nicht um rechtliche Prüfung handelt, fällt die Tätigkeit des Treuhänders aus dem Anwendungsbereich des RDG heraus und ist demnach nicht erlaubnispflichtig.

Zwar wurde die ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu findende Definition, wonach unter Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, zu verstehen ist, anlässlich der parlamentarischen Beratungen modifiziert. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des zuständigen Rechtsausschusses, durch welchen diese Veränderung veranlasst worden ist, soll hiermit jedoch keine inhaltliche Änderung der Definition verbunden sein. Es sei ohnehin damit zu rechnen, dass die Gerichte zur Auslegung der Norm sowohl auf die Verkehrsanschauung als auch auf die Erwartungen des Rechtssuchenden abstellen werden, so dass im Interesse einer straffen Regelung auf diese beiden Voraussetzungen verzichtet werden könne.

Insofern kann ohne weiteres zur Auslegung der Norm auf die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zurückgegriffen werden, welche ausdrücklich die Vertretung in den vorstehend beschriebenen Treuhandfällen von dem Regelungsbereich des neuen RDG ausschließt. Allein, so die Gesetzesbegründung, die mit dem Vertreterhandeln unvermeidlich verbundenen, möglicherweise weitreichenden rechtlichen Folgen, machen die Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig. Vielmehr könne es sich nur dann um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln, wenn der Anleger bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber dem Treuhänder erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er nicht lediglich die Durchführung des Vertrages durch diesen, sondern eine besondere rechtliche Prüfung, Beratung und Betreuung wünscht.

Dies sei bei Beteiligungs- und Anlagemodellen, bei denen angesichts der durch Musterverträge fest vorgegebenen Erklärungen und Vertragsklauseln eine individuelle Erledigung von Rechtsangelegenheiten für den Anleger überhaupt nicht in Rede steht, nicht der Fall. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, das nach dem vor kurzem in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), welches keine Verbesserung im Bereich des Anlegerschutzes bei der Beratung im Falle geschlossener Immobilienfonds mit sich bringt, nun mit der Neuregelung des RDG an einer wesentlichen Stelle sogar eine Verschlechterung des Anlegerschutzes erfolgen wird, sollte das Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates zum 01.07.2008 in dieser Form in Kraft treten.